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JenaWasser

Gut zu wissen: Ihre Abrechnung

Gebührenschuldner und damit Kunde des Zweckverbandes JenaWasser ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte. Zudem kann ein auf einem Grundstück befindliches Unternehmen Kunde des Zweckverbandes sein, der Mieter einer Wohnung oder der Pächter eines Grundstücks hingegen nicht.

Soweit es mehrere Personen gibt, die für ein Grundstück als Zahlungspflichtige in Frage kommen, haften diese gesamtschuldnerisch.

Ihr Jahresgebührenbescheid

Unsere Kunden erhalten grundsätzlich einmal jährlich einen Gebührenbescheid, in der Regel gemeinsam für den Trinkwasserbezug und die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Niederschlagswasser bzw. Fäkalienentsorgung). Darin stellen wir Ihre Gebühren für das vergangene Kalenderjahr zusammen und teilen Ihnen Höhe und Fälligkeit Ihrer Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr mit.

Bitte beachten Sie: Zur Ermittlung Ihrer Vorauszahlung teilen wir Ihre Gesamtgebührenschuld für das entsprechende Kalenderjahr durch elf, Ihr monatlicher Abschlag beträgt also jeweils ein Elftel. Pro Jahr fordern wir von Ihnen zehn monatliche Abschlagszahlungen an. Die Restzahlung (oder die Erstattung eines möglichen Guthabens) erfolgt über den Jahresgebührenbescheid.

Die Vorauszahlungen sind stets am 15. eines jeden Monats fällig, der auf den Jahresgebührenbescheid folgt. Eine Änderung dieses Fälligkeitstermins ist nicht möglich.

Sofern uns keine Vorjahresabrechnung vorliegt, z.B. bei einer Neubebauung, schätzen wir Ihren zu erwartenden Verbrauch und ermitteln daraus die Abschlagshöhe.

Anpassung der Abschlagshöhe

Grundsätzlich ist die Anpassung Ihrer Vorauszahlung möglich. Dafür benötigen wir einen schriftlichen und persönlich unterschriebenen Antrag von Ihnen. Der Antrag muss außerdem eine entsprechende Begründung enthalten, dies kann zum Beispiel ein verändertes Verbrauchsverhalten nach dem Auszug der Kinder oder die Vermietung von Wohnraum in Ihrem Gebäude oder ähnliches sein. Nach Eingang Ihres Antrages werden wir zeitnah über die Anpassung entscheiden.

Bitte beachten Sie: Für die Anpassung der Vorauszahlung ist die Erstellung eines neuen Gebührenbescheides notwendig. Dafür entstehen Verwaltungskosten gemäß unserer Verwaltungskostensatzung.