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JenaWasser

Häufige Fragen zum Thema Gebühren

Wer hat die Gebührenerhöhung für das Trinkwasser 2026 beschlossen?

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes JenaWasser hat in ihrer Sitzung vom November 2025 die Änderung der Gebührensatzung beschlossen. In dem Gremium sind die Bürgermeister der 29 Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes vertreten.

Warum war die Erhöhung nötig?

Die Trinkwassergebühren müssen zwingend alle im Zusammenhang mit der Versorgung der Kunden mit Trinkwasser anfallenden Kosten decken. Durch die allgemeine Inflation, steigende Energiepreise, höhere Personalaufwände und Zinsbelastungen sind diese Kosten in den vergangenen Jahren stark gestiegen.

Kostensteigernd haben sich aber auch die enormen Anstrengungen des Zweckverbandes ausgewirkt, um durch gezielte Investitionen in das öffentliche Trinkwassernetz die Versorgungssicherheit für die Menschen in Jena und der Region zu erhöhen. Beispielhaft sind hier der Neubau bzw. die Sanierung von mehreren Hochbehältern im Verbandsgebiet zu nennen, aber auch der Ersatzneubau für das Wasserwerk in Porstendorf.

Wie wurden die neuen Trinkwassergebühren ermittelt?

Die bisher geltenden Verbrauchsgebühren reichen ab dem Jahr 2026 nicht mehr aus, um die anfallenden Kosten für die Versorgung zu decken. Auswirkungen hatten hier u.a. gestiegene Energiekosten, die allgemeine Inflation und notwendige Investitionen.

Der Anstieg der sogenannten Vorhaltekosten – also jener Kosten, die unabhängig vom Wasserverbrauch entstehen - wurde mit der Anhebung der Grundgebühr berücksichtigt.

Die von der Verbandsversammlung beschlossene Gebührenkalkulation kann hier eingesehen werden.

Ab wann und wie lange gelten die Trinkwassergebühren?

Die neuen Gebühren gelten ab 1.1.2026 und bis zum 31.12.2027. Im Laufe des Jahres 2027 entscheidet die Verbandsversammlung erneut über die Festlegung der Trinkwassergebühren ab 1.1.2028. Zuletzt waren die Gebühren in 2022 angepasst worden.

Wie sieht die Gebührenerhöhung konkret aus?

1. Die Grundgebühr bei Versorgung über den Wasserzähler mit dem kleinsten Dauerdurchfluss steigt von 224,70 Euro auf 297,46 Euro, mithin also um 72,76 €.

2. Die mengenabhängige Verbrauchsgebühr steigt von bisher 2,01 Euro/m³ auf 2,30 Euro/m³.

 

Weitere Details finden Sie hier.

Wurden die Trinkwassergebühren von höherer Stelle geprüft?

Die Berechnung der Gebühren wurde durch das Landesverwaltungsamt des Freistaates Thüringen geprüft. Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung, mit der die Gebühren wirksam werden, wurde von der Behörde genehmigt.

Wie erfolgt die Information über die neuen Gebühren?

Die Information erfolgte im Jahr 2025 durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Zweckverbandes und in der allgemeinen örtlichen Presse. Die neuen Gebühren sind zudem auf der Internetseite von JenaWasser einsehbar. Auch erhalten alle Kunden mit ihrem jährlichen Gebührenbescheid ein Informationsblatt zu den neuen Gebührensätzen.

Wieso ist mein Wasserverbrauch zum Jahresende geschätzt, obwohl ich ein Ableseergebnis übermittelt habe?

JenaWasser ist verpflichtet, nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu arbeiten. Das beinhaltet insbesondere, so exakt wie möglich festzustellen, welche Wasserverkäufe im Wirtschaftsjahr (hier Kalenderjahr) stattgefunden haben. Dafür kann nur ein Zählerstand jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres die Grundlage sein.

Da wir aber nicht verlangen können und wollen, dass alle Kunden zum 31. Dezember ihren Zähler ablesen, greifen wir zum Mittel der Schätzung. 

Wenn Sie Ihren Zähler also z.B. am 22. Dezember ablesen, sind wir auf dieser Grundlage zu einer Hochrechnung verpflichtet, wieviel Sie bis zum 31. Dezember verbraucht haben werden. Melden Sie uns einen Zählerstand am 6. Januar, findet demgemäß eine Rückrechnung statt, wieviel Ihr Verbrauch bis zum 31. Dezember gewesen ist. Grundlage dieser Schätzung und Ihrer Abrechnung ist in jedem Fall Ihr gemeldeter Zählerstand. 

Weshalb erhalten Kunden in Bad Berka, Magdala, Blankenhain und Hetschburg ihre Gebührenbescheide oft erst Ende Februar?

Ihre Schmutzwassergebühr wird auf der Grundlage Ihres Trinkwasserverbrauchs berechnet. In den genannten Gemeinden ist der Wasserversorgungszweckverband Weimar für die Trinkwasserversorgung zuständig, der Zweckverband JenaWasser nur für die Abwasserbeseitigung. Insofern müssen wir zunächst abwarten, bis uns die Abrechnungsdaten (Zählerstände zum 31.12.) vorliegen, ehe wir eine Gebührenberechnung vornehmen können. In manchen Fällen dauert dies leider auch bis durchschnittlich Ende Februar. 

Es regnet doch viel weniger: Warum zahlen wir trotzdem noch genauso viel Niederschlagswassergebühr?

Die Abgabenhöhe richtet sich nach dem Aufwand, den JenaWasser insgesamt für die Niederschlagswasserentsorgung hat. Und der besteht im Wesentlichen in der Vorhaltung ausreichend großer Kanäle und Anlagen für eine schadlose Ableitung des Niederschlagswassers. Und die müssen ja stets vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein – ganz gleich, ob es regnet oder nicht.  

Woran erkenne ich die Größe meines Zählers?

Die Größe Ihres Zählers – ausgedrückt in Nenndurchfluss oder Dauerdurchfluss – ist die Basis für die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Grundgebühr. Die Größe Ihres Zählers finden Sie aufgedruckt auf der Anzeige Ihres Wasserzählers.  

Warum muss ich für einen größeren Zähler mehr Grundgebühr bezahlen?

Die Grundgebühr steigt proportional zur Zählergröße. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass man mit steigender Zählergröße proportional mehr Trinkwasser entnehmen kann. Daher gilt: Je größer der Zähler, umso höher die Grundgebühr. Der kleinste Zähler ist Qn 3-4 und ist in 95 % der Grundstücke in unserem Versorgungsgebiet installiert.

Warum kann ich meinen Zählerstand nicht am Telefon melden?

Eine fernmündliche Übermittlung hat stets ihre Tücken: So kann es zu Hörfehlern oder auch Tippfehlern bei der Aufnahme kommen. Hinzu kommt noch die Beweiskraft eines schriftlich/textlich übermittelten Zählerstandes, die späteren eventuellen Streitigkeiten vorbeugt. Wir bitten insofern um Verständnis, dass wir keine telefonisch übermittelten Zählerstände aufnehmen. 

Muss ich für das Wasser, mit dem ich meinen Pool befülle, Schmutzwassergebühren bezahlen?

Schmutzwassergebühren werden nach der entnommenen Trinkwassermenge berechnet, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Mengen. 

Wenn Sie also nachweisen können, z.B. durch einen Unterzähler, dass Sie zwar Wasser entnommen haben, dies aber nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurde, werden für diese Mengen keine Schmutzwassergebühren erhoben. Dies kann bei Gießwasser der Fall sein, aber auch bei gewerblichen Nutzungen, wie Bäckereien, Brauereien, landwirtschaftlicher Tierhaltung. 

Inwieweit dies auch auf einen Pool zutrifft, sollten Sie sorgfältig prüfen. Grundsätzlich werden Sie Ihren Pool ja in der warmen Jahreszeit zum Baden nutzen. Damit handelt es sich also um Badewasser und mit der Entleerung in die öffentliche Kanalisation um (gebührenpflichtiges) Schmutzwasser. 

Nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt die zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis, Poolwasser zu „verregnen“ – dann aber unter strengen Auflagen an die Qualität des Wassers. In diesem seltenen Fall wäre dann keine Schmutzwassergebühr zu entrichten. 

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie sich hierzu Rat von dieser Behörde einholen.  

Warum hat ein Widerspruch gegen meinen Gebührenbescheid keine zahlungsaufschiebende Wirkung?

Die Regelung, dass trotz Einlegung eines Widerspruchs die auf dem Gebührenbescheid ausgewiesenen Summe zu begleichen ist, gilt bundesweit. 

Sie gilt insbesondere bei öffentlichen Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern etc.) und bei öffentlichen Auftraggebern, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeiten. Der Gedanke dahinter ist, dass Defizite in öffentlichen Kassen in der Regel zu Lasten der Allgemeinheit gehen, wenn durch fehlende Gebühreneinnahmen die öffentlichen Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden können. 

Jede Regelung hat jedoch seine Ausnahmen: Wenn Sie feststellen, dass Ihre Gebühr erheblich falsch berechnet wurde, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, so dass der geschuldete Betrag dann nicht fällig wird. 

Was muss ich beim Eigentümerwechsel tun?

Wenn Sie Ihr Grundstück verkauft oder ein neues Grundstück erworben haben: Teilen Sie uns dies so früh wie möglich mit. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen, wie beispielsweise Gebührenbescheide für ein Grundstück, das bereits einem anderen gehört. 

Alles Wichtige zu diesem Thema haben wir für Sie in einer kleinen Checkliste zusammengestellt, die Sie an unserem Formular „Eigentümerwechsel“ finden. 

Mein Zähler ist laut Aufdruck viel älter als 6 Jahre – muss er nicht gewechselt werden?

Nur geeichte Zähler dürfen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Allerdings ist dafür nicht das Alter ausschlaggebend, sondern die gültige Eichfrist. Über das sogenannte Stichprobenverfahren ist es möglich, die Eichfrist von Zählern zu verlängern. Von dieser Möglichkeit macht JenaWasser teilweise Gebrauch.