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JenaWasser

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Dezember 2023 wurde die 18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Zweckverbandes JenaWasser veröffentlicht.

Damit sich unsere Kunden einen zusammenhängenden Überblick über die Entwässerungssatzung verschaffen können, ist nachfolgend eine Lesefassung abgedruckt. In dieser sind sämtliche Satzungsänderungen berücksichtigt.

§ 1 Abgabenerhebung

Der Zweckverband JenaWasser erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung von zentralen biologischen Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie überörtlichen Haupt- und Verbindungssammlern, soweit dieser nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt ist. Der Abwasserbeitrag wird in einem Teilbeitrag erhoben (Kostenspaltung).
  2. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren und Einleitungsgebühren) sowie Benutzungsgebühren für die Benutzung der Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung (Beseitigungsgebühren).
  3. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nach § 1 Entwässerungssatzung (EWS) sind.

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§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

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§ 3 Entstehen der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht im Falle

  1. des § 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die Teileinrichtung der Entwässerungseinrichtung nach § 6 angeschlossen werden kann,
  2. es § 2 Satz 2, 1. Alternative sobald das Grundstück an die Teileinrichtung der Entwässerungseinrichtung nach § 6 angeschlossen ist,
  3. des § 2 Satz 2, 2. Alternative mit Abschluss der Sondervereinbarung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

  1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird,
  2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird,
  3. für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert (Grenzwert) übersteigt.

(3) Hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Grenzwertes sind Grundstücke, die vorwiegend zu Wohnzwecken dienen, in sechs Gebäudegruppen aufgeteilt

a) Gebäudegruppe W 1:

aa) de mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

ab) Freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S.3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 201 BauGB dienen.

ac) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

b) Gebäudegruppe W 2 – in geschlossener Bebauung:

ba) Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern.

bb)  Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².

c) Gebäudegruppe W 3 – in offener Bebauung:

ca)  Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern.

cb)  Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².

d) Gebäudegruppe W 4:

Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

e) Gebäudegruppe W 5:

mehrere auf einem Grundstück befindliche Wohngebäude der Gebäudegruppen W 2, W 3 und/oder W 4.

f) Gebäudegruppe W 6:

Grundstücke in Erschließungsgebieten, die noch nicht  katastermäßig in Parzellen geteilt sind.

Für diese gelten folgende durchschnittliche Grundstücksflächen und sich daraus ergebende Grenzwerte:

Grundstücke mit Wohngebäuden der …

durchschnittliche Grundstücksgröße

in m²

Grenzwert für Übergrößen
(= zuzüglich 30 %) in m2

Gebäudegruppe W 1

661

859

Gebäudegruppe W 2

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
285 

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

371

ab 01.01.2023
295 

ab 01.01.2023

384

Gebäudegruppe W 3

1.019

1.325

Gebäudegruppe W 4

872

1.134

Gebäudegruppe W 5

4.310

5.603

Gebäudegruppe W 6

33.312

43.306

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Grenzwertes sind Grundstücke, die vorwiegend sonstigen Zwecken dienen, in elf Gebäudegruppen aufgeteilt:

a) Gebäudegruppe S 1: Grundstücke mit industriell genutzten Gebäuden bzw. Objekten

b) Gebäudegruppe S 2: Grundstücke mit gewerblich genutzten Gebäuden, Grundstücke mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, Autohäusern, Tankstellen (i. d. R. Gewerbegebiet - GE, Sondergebiet - SO, (landwirtschaftliche Gebiete)

c) Gebäudegruppe S 3: großflächiger Einzelhandel (i. d. R. Sondergebiet - SO -(Einzelhandel))

d) Gebäudegruppe S 4: Grundstücke mit Lehr- und Forschungseinrichtungen (ohne allgemeinbildende und Berufsschulen) (i. d. R. Sondergebiet – SO - (Forschung und Lehre))

e) Gebäudegruppe S 5: Sportanlagen, Sportplätze und sonstige Anlagen für Freizeit und Erholung (i. d. R. Sondergebiet - SO - (Freizeit und Sport))

f) Gebäudegruppe S 6: Grundstücke für Schulen und Berufsschulen (Gemeinbedarfsflächen/Schulen)

g) Gebäudegruppe S 7: Kirchengrundstücke, Friedhöfe und Grundstücke vergleichbarer Nutzungen auch anderer Religionsgemeinschaften

h) Gebäudegruppe S 8: Grundstücke für sonstige öffentliche Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Seniorenheime, anderen sozialen oder kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen, Verwaltungen

i) Gebäudegruppe S 9: Wohngebäuden vergleichbare Gebäude mit überwiegend andersartiger Nutzung wie Büro- und Geschäftshäuser, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe, Wohnheime usw.

j) Gebäudegruppe S 10: Grundstücke mit untergeordneten Nutzungen wie Garagen, Kleingärten usw.

k) Gebäudegruppe S 11: sonstige, unter den Nutzungen S 1 bis S 10 nicht erfasste Grundstücksnutzungen

Für diese gelten folgende durchschnittliche Grundstücksflächen und sich daraus ergebende Grenzwerte:

Sonstige Grundstücke der …

durchschnittliche Grundstücksgröße 

in m2

Grenzwert für Übergrößen
(= zuzüglich 30 %) in m2

Gebäudegruppe S 1

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

18.547 

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

24.112 

ab 01.01.2023 

18.784

ab 01.01.2023 

24.419

Gebäudegruppe S 2

5.072

6.594

Gebäudegruppe S 3

5.984

7.779

Gebäudegruppe S 4

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

5.850

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

7.605

ab 01.01.2023

7.171

ab 01.01.2023

7.611

Gebäudegruppe S 5

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

6.993

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

9.091

ab 01.01.2023

7.171

ab 01.01.2023

9.322

Gebäudegruppe S 6

7.938

10.319

Gebäudegruppe S 7

1.681

2.185

Gebäudegruppe S 8

3.598

4.677

Gebäudegruppe S 9

1.695

2.204

Gebäudegruppe S 10

638

829

Gebäudegruppe S 11

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

3.081 

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

4.005 

 

ab 01.01.2023

3.120

ab 01.01.2023

4.056

(5) § 3 Abs. 2 Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. 

§ 4 Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, Erbbaube­rechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts i.S.d. Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamt­schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh­nungs- und Teileigentümer nur entspre­chend ihrem Miteigentumsanteil bei­trags­pflichtig.

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtige nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise unge­klärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grund­stücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

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§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab für den Beitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor gewichtete Grundstücksfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (Absatz 2) mit dem Nutzungsfaktor (Absatz 3).

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

b) bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (unbeplanter Innenbereich) oder bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

c) bei Grundstücken, die teilweise in den unter Buchstabe a) (§ 33 BauGB) oder b) (§ 34 BauGB) beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche, die nach baurechtlichen Vorschriften der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.

d) Für baulich genutzte Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als maßgebliche Grundstücksfläche die Grundfläche des Baukörpers mit 5 multipliziert. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten der­gestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand zu den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen; bei einer Überschrei­tung der Grundstücksgrenze erfolgt durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück, ohne dass jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche überschritten wird.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0.

b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse i. S. d. Abs. 3 gilt:

a) die im Bebauungsplan festgesetzte, höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) soweit ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht hat, die dortigen Festsetzungen,

c) soweit der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächst folgende volle Zahl aufgerundet,

d) soweit für ein Grundstück nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind, und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe c) gerundet.

e) § 5 Abs. 4 d) ist auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich entsprechend anzuwenden,

f) soweit kein Bebauungsplan besteht, oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Baumassenzahl, noch die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt sind, ist die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse maßgebend,

g) soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Zahl der genehmigten bzw, nicht genehmigten, aber geduldeten Vollgeschosse,

h) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist, als die nach dem Abs. 4 Buchstabe a) – g) ermittelte Zahl.

(5) Als Vollgeschosse gelten solche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.

(6) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

§ 6 Kostenspaltung

Der Abwasser(teil)beitrag wird für

  • zentrale biologische Kläranlagen und
  • Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)

erhoben.

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§ 7 Beitragssatz

Der Abwasser(teil)beitrag beträgt für

  • zentrale biologische Kläranlagen und
  • Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)

0,70 € pro Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche.

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§ 8 Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung nicht zugleich die Zahlungsaufforderung erfolgt, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Beiträge, die bis zum 01.01.2005 entstanden sind in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG erst in dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspflicht entstehen würde.

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§ 9 Vorauszahlung, Verratung

Bereits gezahlte Beiträge werden in den Fällen des § 8 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet bis nach § 7 Abs. 7 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die Rückzahlung erfolgt spätestens zwölf Monate nach Antragstellung an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum 01.01.2005.

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§ 10 Ablösung

(1) Der Abwasserbeitrag kann vor Entstehen der Beitragsschuld abgelöst wer­den. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraus­sichtlich entstehenden Beitrages.

(2) Für den Einzelfall wird die Ablösung durch Vereinbarung zwischen dem Zweckverband JenaWasser und dem Beitragspflichti­gen getroffen. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

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§ 11 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwendungen des Zweckverbandes für den Teil des Grundstücksanschlusses i.S.d. § 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind diesem wie folgt zu erstatten:

- Aufwendungen für die Unterhaltung in der tatsächlich entstandenen Höhe,

- Aufwendungen für die Herstellung, Veränderung, Erneuerung sowie Beseitigung nach den folgenden Einheitssätzen.

  Einheitspreis
Tiefbau- und Montagepauschale bei unbefestigter Oberfläche bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m) 232,05
Tiefbau- und Montagepauschale bei befestigter Oberfläche bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m) 334,02

Liegen bei der Herstellung, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung die Aufwendungen für den Grundstücksanschluss wegen besonders schwieriger Geländeverhältnisse, Überschreitung der Leitungsdimension von DN 200, angewendeter Sonderbauverfahren oder sonstiger geologischer oder geographischer Besonderheiten um mehr als 20 % über dem Einheitssatz, erfolgt eine Erstattung nach den tatsächlichen Kosten.

(2) Die Erstattung der Aufwendungen des Zweckverbandes für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Nebenanschlüsse) gemäß § 8 Abs. 4 EWS erfolgt nach den folgenden Einheitssätzen:

  Einheitspreis
Grundpauschale Nebenanschluss bei Anschluss am Kanal  bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m) 2.575,66
Grundpauschale Nebenanschluss bei Anschluss am Grundstücksanschluss  bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m) 1.604,75
Tiefbau- und Montagepauschale bei unbefestigter Oberfläche bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m) 232,05
Tiefbau- und Montagepauschale bei befestigter Oberfläche bis 1,5 m Rohrgrabentiefe (€/m)

334,02

Liegen bei der Herstellung, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung die Aufwendungen für den Grundstücksanschluss wegen besonders schwieriger Geländeverhältnisse, Überschreitung der Leitungsdimension von DN 200, angewendeter Sonderbauverfahren oder sonstiger geologischer oder geographischer Besonderheiten um mehr als 20 % über dem Einheitssatz, erfolgt eine Erstattung nach den tatsächlichen Kosten.

(3) In Abhängigkeit von der Verlegetiefe der Grundstücksanschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 werden folgende Zuschläge erhoben: 

  Einheitspreis
Zulage Tiefbau und Montage ab 1,5 m bis einschließlich 2 m (€/m) 61,21
Zulage Tiefbau und Montage ab 2 m bis einschließlich 2,5 m (€/m) 113,80
Zulage Tiefbau und Montage ab 2,5 m bis einschließlich 3 m (€/m) 172,09
Zulage Tiefbau und Montage ab 3 m bis einschließlich 3,5 m (€/m)

317,66

Zulage Tiefbau und Montage ab 3,5 m bis einschließlich 4 m (€/m) 477,44
Zulage Tiefbau und Montage ab 4 m bis einschließlich 4,5 m (€/m) 531,49

(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner (Zahlungspflichtiger) ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.“

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§ 12 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und der Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung im Rahmen der in der Entwässerungssatzung (EWS) geregelten Abwasserbeseitigung erhebt der Zweckverband

a) Grundgebühren für Schmutzwasser (§ 13)

b) Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser (§14)

c) Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 14a)

d) Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen (§ 14b)

e) Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus abflusslosen Sammelgruben und Grundstückskläranlagen (§ 15).

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§ 13 Grundgebühren für Schmutzwasser

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses und/oder Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht vorhanden sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Die Wasserzähler von Eigengewinnungsanlagen (z. B. Regenwassernutzungsanlagen, Brunnen) bleiben bei der Berechnung der Grundgebühr unberücksichtigt, wenn der Nenndurchfluss des Wasserzählers am vorhandenen Trinkwasseranschluss ausreichen würde, den gesamten Wasserbedarf über den vorhandenen Trinkwasseranschluss zu decken.

(2) Die Grundgebühr beträgt für die Nutzung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation mit zentraler vollbiologischer Reinigung der Abwässer in einer Zentralkläranlage des Zweckverbandes JenaWasser (Vollanschluss) bei der Verwendung von Wasserzählern mit

Dauerdurchfluss

Nenndurchfluss

 

bis 4 m³/h

bis 2,5 m³/h 

180,00 Euro/Jahr

bis 10 m³/h

bis 6 m³/h

450,00 Euro/Jahr

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

720,00 Euro/Jahr

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

1.125,00 Euro/Jahr

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

2.835,00 Euro/Jahr

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

4.500,00 Euro/Jahr

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

11.250,00 Euro/Jahr

bis 400 m³/h

bis 200 m³/h

18.000,00 Euro/Jahr

(3) Die Grundgebühr beträgt für die Nutzung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ohne zentrale Reinigung des Schmutzwassers (Teilanschluss) bei der Verwendung von Wasserzählern mit

Dauerdurchfluss

Nenndurchfluss

 

bis 4 m³/h

bis 2,5 m³/h 

60,00 Euro/Jahr

bis 10 m³/h

bis 6 m³/h

150,00 Euro/Jahr

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

240,00 Euro/Jahr

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

375,00 Euro/Jahr

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

945,00 Euro/Jahr

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

1.500,00 Euro/Jahr

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

3.750,00 Euro/Jahr

bis 400 m³/h

bis 200 m³/h

6.000,00 Euro/Jahr

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§ 14 Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe des Absatzes 2 nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.

(2) Maßstab ist die Schmutzwassermenge, die pro Kalenderjahr eingeleitet wird. Es wird berechnet

a) 2,24 Euro pro Kubikmeter bei Einleitung über einen Vollanschluss

b) 1,42 Euro pro Kubikmeter bei Einleitung über einen Teilanschluss

b) 0,85 pro Kubikmeter bei Einleitung über einen Teilanschluss bei vorheriger biologischer Reinigung

(3) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück 

  1. aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen und
  2. aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungs- oder bezugsanlagen des Kunden) entnommenen Wassermengen,

abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegen dem Gebührenpflichtigen. Anträge auf Berücksichtigung dieser nachgewiesenen Abzugsmengen sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, spätestens jedoch mit der Meldung des Jahreszählerstandes für das laufende Kalenderjahr beim Zweckverband zu stellen.

(4) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn,

  • a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  • b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  • c) der Zählerstand im Falle von Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 sowie Abs. 5 Satz 1 vom Gebührenpflichtigen nicht mitgeteilt wurde und/oder
  • d) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(5) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner zur Festsetzung der Abwassermengen im Sinne von Abs. 3 Nr. 2 Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten, sowie den Zählerstand mitzuteilen. Der Zweckverband kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Gebührenschuldner zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Zweckverband.

(6) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben auf Antrag die abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³ p. a. als nachgewiesen, wobei für die Tierarten bzw. Aufwuchsgrößen der folgende Vom-Hundert-Satz bezogen auf eine Großvieheinheit gilt:

Tierart

Vom-Hundert-Satz

Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel

 

Rinder bis 24 Monate

0,600

Rinder über 24 Monate

1,000

Schafe und Ziegen

 

Schafe 9 Monate

0,050

Schafe über 9 bis 18 Monate

0,100

Schafe über 18 Monate

0,100

Ziegen

0,100

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel

0,700

Schweine

 

Ferkel bis 30 kg

0,020

Zucht- und Mastschweine über 30 kg

0,060

Geflügel (Legehennen, Junghennen, Mastgeflügel, Enten, Gänse und Truthühner

0,004

Dam-, Rot-, Muffelwild, Lama, Laufvögel

0,300

(7) Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtete. Dies gilt auch dann, wenn keine Tierseuchenbeiträge zu entrichten sind.

Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 30 Kubikmeter und 8 Kubikmeter pro auf dem Grundstück Beschäftigten betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.

Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 30 Kubikmeter nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis 15. Dezember des laufenden Jahres beim Zweckverband zu stellen.

Auf dem Grundstück beschäftigt ist eine für das landwirtschaftliche Unternehmen tätige Person. Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist maßgebend die am 30.06. jeden Jahres bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft angemeldete Mitarbeiterzahl.“

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§ 14a Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser

(1) Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken wird jährlich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,60 € pro m2 Grundstücksfläche erhoben. Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 die mit einem Abflussbeiwert gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Grundstücksfläche. Als solche zählt der Teil des Grundstückes, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt.

(2) Die Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche erfolgt im Wege einer Selbstauskunft durch den Gebührenschuldner. Zu diesem Zweck hat der Gebührenpflichtige auf dem ihm übersandten, luftbildgestützten Erfassungsbogen die einzelnen versiegelten Teilflächen zu kennzeichnen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird und diese mit Befestigungsgraden zu vervollständigen. Gegebenenfalls, insbesondere bei Vorhandensein von Anlagen in der Grundstücksentwässerungsanlage, die zur Minderung nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung führen, sind prüffähige Unterlagen beizufügen.

Der Zweckverband ist berechtigt, diese Daten im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln, wenn

a) der Gebührenschuldner die Hebedaten nicht erklärt oder

b) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächliche Gebührenbemessungsfläche der nach Satz 1 erklärten nicht entspricht.

Die zusätzlichen Aufwendungen des Zweckverbandes, die mit der Ermittlung oder Schätzung der Hebedaten entstehen, fallen dem Gebührenschuldner zur Last.

(3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden diese Flächen mit den folgenden Abflussbeiwerten gewichtet:

a) Grundfläche unter dem Dach:

aa) geneigte Dächer (Grundfläche unter dem Dach) und Flachdächer (bis 5 % Neigung): 1,00

ab) begrünte Dächer: 0,40

befestigte Flächen:

ba) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugtes Pflaster, o. ä.: 1,00

bb) Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugtes Pflaster o. ä.: 0,60

bc) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, "Öko-Pflaster" o. ä.: 0,10

Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren ist die Summe der versiegelten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche).

(4) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt: 

  1. Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung werden je Kubikmeter Nutzinhalt 15 m² abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m³ berücksichtigt. 
  2. Bei ober- oder unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m³ je 100 m² reduzierter Abflussfläche verfügen, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussbeiwert 0,3 berechnet.

Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“

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§ 14b Einleitungsgebühr für die Straßenentwässerung

(1) Für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 ThürStrG erhebt der Zweckverband eine jährliche Straßenentwässerungsgebühr. Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührenausschlusses nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG vorliegen.

a) Die Gebühr beträgt inklusive der Unterhaltung und Reinigung der Straßensinkkästen und Regenwasserabläufe nebst Anschlusskanal für den Straßeneinlauf 0,78 Euro pro Quadratmeter des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Straßengrunde

b) Die Gebühr ohne Unterhaltung und Reinigung der Straßensinkkästen und Regenwasserabläufe nebst Anschlusskanal für den Straßeneinlauf beträgt 0,75 Euro pro Quadratmeter des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Straßengrundes.

Als angeschlossene Flächen gelten auch diejenigen, die ohne direkten Anschluss in die öffentliche Einrichtung entwässern. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt.

(2) Die Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche erfolgt im Wege einer Selbstauskunft durch den Gebührenschuldner. Zu diesem Zweck hat der Gebührenpflichtige auf dem ihm übersandten, luftbildgestützten Erfassungsbogen die einzelnen versiegelten Flächen zu kennzeichnen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.

Der Zweckverband ist berechtigt, diese Daten im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln, wenn

a) der Gebührenschuldner die Hebedaten nicht erklärt oder

b) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächliche Gebührenbemessungsfläche der nach Satz 1 erklärten nicht entspricht.

Die zusätzlichen Aufwendungen des Zweckverbandes, die mit der Ermittlung oder Schätzung der Hebedaten entstehen, fallen dem Gebührenschuldner zur Last.

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§ 15 Gebührenerhebung für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben

1. Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die aus den Grundstückskläranlagen bzw. abflusslosen Sammelgruben sowohl von nicht als auch angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

2. Die Gebühr beträgt

a) 24,48 Euro pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflusslosen Grube,

b) 42,07 Euro pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.

3. Weitere, nicht mit der Beseitigungsgebühr abgedeckte Kosten, die dem Zweckverband JenaWasser bei der Beseitigung der Abwässer aus abflusslosen Gruben und Grundstückskläranlagen entstehen, werden dem Verursacher jeweils in Höhe von 25,00 Euro berechnet. Darunter fallen die Anfahrtskosten für das Entsorgungsfahrzeug, wenn der Gebührenschuldner zu dem bekannt gegebenen oder vereinbarten Entsorgungstermin die für die ordnungsgemäße Entnahme erforderliche Zugänglichkeit der Grundstückskläranlage bzw. der abflusslosen Sammelgrube nicht gewährleistet, so dass keine Entsorgung erfolgen kann.“

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§ 16 Gebührenzuschläge

(1) Für das Einleiten von stark verschmutztem Abwasser wird jährlich ein Verschmutzungszuschlag zu der nach § 14 BGS-EWS zu entrichtenden Einleitungsgebühr erhoben. Maßstab für diesen Zuschlag ist die Schmutzwassermenge, die pro Kalenderjahr eingeleitet wird, sowie der mit einem Kostenbeiwert gewichtete durchschnittliche Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers. Stärker verschmutzt ist Abwasser, wenn es einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von mehr als 1.690 mg je Liter aufweist. 

(2) Die Ermittlung des durchschnittlichen Verschmutzungsgrades erfolgt auf der Grundlage von Beprobungen der Abwassereinleitung an der Übergabestelle in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Die Probenahme erfolgt durch Beschäftigte des Zweckverbandes oder durch Beauftragte unangemeldet und zu unregelmäßigen Zeiten. Dabei sind innerhalb von 12 Kalendermonaten 4 Untersuchungen durchzuführen, zwischen denen mindestens ein zeitlicher Abstand von 2 Monaten liegen sollte. Aus den 4 Untersuchungsergebnissen wird der Durchschnittswert ermittelt, welcher der Berechnung des Zuschlags zu Grunde gelegt wird.

Für jede Untersuchung wird eine qualifizierte Stichprobe entnommen und analysiert. Die Probenanalyse erfolgt nach dem Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage 1 (zu § 4) der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Verschmutzungsgrad ermittelt sich aus dem den Grenzwert von 1.690 mg/l übersteigenden Durchschnittswert der Beprobungen im Verhältnis zur durchschnittlichen CSB-Belastung von Haushaltsabwasser (1.300 mg/l).

= (durchschnittlicher Verschmutzungsgrad nach Abs. 2 in mg/l – 1.690 mg/l) / 1.300 mg/l

(4) Zur Berücksichtigung der durch die CSB-Beseitigung sowie der Schmutzfrachtmenge verursachten Kosten der Abwasserbeseitigung wird der Verschmutzungsgrad mit einem Kostenbeiwert gewichtet.

= schmutzfrachtmengenabhängige Kosten (20 %) x anteilige Kosten CSB-Elimination (42,75 %) = 0,0855

(5) Der Zuschlag berechnet sich nach der folgenden Formel:  

Verschmutzungsgrad nach Abs. 3 x Kostenbeiwert nach Abs. 4 x Gebührensatz gem. § 14 der Satzung x gebührenpflichtige Abwassermenge

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§ 17 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebührenschuld für Schmutzwasser entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. Die Einleitungsgebührenschuld für Niederschlagswasser und die Straßenentwässerungsgebührenschuld entsteht mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld. Die Beseitigungsgebührenschuld entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. Die Kostenschuld für die vom Gebührenschuldner zu vertretende vergebliche Anfahrt nach § 15 Abs. 3 Satz 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der erfolglosen Abfahrt des Fahrzeugs vom jeweiligen Grundstück.

(2) Die Grundgebührenschuld für angeschlossene Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Die Grundgebühr entfällt mit dem Tag, der auf den Entfall der Betriebsbereitschaft des Anschlusses folgt. Dies ist der Fall, wenn durch den Zweckverband JenaWasser bauliche Maßnahmen zur Abtrennung des Grundstücksanschlusses am Kanal erfolgen. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

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§ 18 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für die Grund- und Einleitungsgebühren nach § 13 bis 14 a sowie § 15 ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnliche zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Gebührenschuldner ist auch ein Kleingartenverein nach dem Bundeskleingartengesetz. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Straßenentwässerungsgebühren nach § 14 b ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Träger der Straßenbaulast ist.

(3) Ist die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zu Abgabe verpflichtet.

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§ 19 Abrechnungszeitraum, Fälligkeit, Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

(1) Die Gebühren werden grundsätzlich kalenderjährlich abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die festgesetzten Gebühren und Kosten nach § 15 Abs. 3 werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Zweckverband kann angemessene periodische Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld verlangen, deren Höhe anhand der in der vorhergehenden Abrechnungsperiode entstandenen Gebührenschuld, ggf. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schuldhöhe, ermittelt wird. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungen sind in Höhe eines Elftels der Jahresgebührenschuld in den auf den Abrechnungsmonat folgenden zehn Monaten jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes infolge geänderter Satzung die Gebühren, so werden die für die neuen Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrößen zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Zweckverband einen abweichenden Abrechnungszeitraum festlegen.

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§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung

1. Zum Zweck der Erhebung von Abgaben nach dieser Satzung werden folgende Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Erhebung der jeweiligen Abgabe erforderlich sind:

  1. Familienname, Vornamen, Firmen- und Wohnanschrift der Überlassungspflichtigen (§ 2 Abs. 2 EWS i.V. mit §§ 4,11 und 18 dieser Satzung und der mit der Wahrnahme von deren Pflichten beauftragten Personen (Bevollmächtigte)
  2. Lage- und Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks
  3. Art- und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich deren Anlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen, Regenwasserspeicheranlagen o. ä.)
  4. Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassers sowie des verschmutzten Niederschlagswassers und des der Kanalisation zugeleiteten Abwassers
  5. Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen bei gewerblichen Einleitungen, die einem Anhang der Abwasserverordnung unterfallen
  6. aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen entleerte Abwassermengen
  7. die vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen übermittelten Mengen des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassers

2. Der Zweckverband kann weiterhin die zur Erhebung von Abwasserbeiträgen nach §§ 2 bis 8 erforderlichen Daten, insbesondere für die Ermittlung der tatsächlich bebauten Grundstücksfläche sowie die zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren nach § 14a Abs. 2 sowie § 14b Abs. 2 dieser Satzung erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Die genannten Daten werden

-    durch Befliegung mit anschließender Erstellung von Geodaten

-    automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches

erhoben. Die geometrische Auflösung (Bodenauflösung) des Luftbildes beträgt 20 x 20 cm pro (Bild-)Pixel.

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Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Jena, den 16. November 2023 gez. Jürgen Hofmann, Verbandsvorsitzender