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JenaWasser

Wasserbenutzungssatzung

Im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Dezember 2023 wurde die 7. Satzung zur Änderung der Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes JenaWasser veröffentlicht.

Damit sich unsere Kunden einen zusammenhängenden Überblick über die Wasserbenutzungssatzung verschaffen können, ist nachfolgend eine Lesefassung abgedruckt. In dieser sind sämtliche Satzungsänderungen berücksichtigt.

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt eine öffentliche Ein­richtung zur Wasserversorgung.

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§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Im 
Ausnahmefall können mehrere Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts ein Grundstück im 
Sinne dieser Satzung darstellen, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese 
Grundstücke aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.


(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist 
jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, 301) in der aktuellen 
Fassung bleibt unberührt.“

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§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Anlagen des Grundstückseigentümers sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle wie Leitungen, Zählerbügel usw. - mit Ausnahme des Wasserzählers.

Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Anschlussvorrichtung an der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle.

Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.

Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

 

(2) Im Sinne des § 8 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung haben die folgenden nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Anschaffung ist der kostenpflichtige Erwerb der baulichen Anlage einer Anschlussleitung von einem vorherigen Aufgabenträger.

Unter dem Begriff der Herstellung wird verstanden, wenn die Anschlussleitung für das Grundstück erstmals errichtet wird. Dazu gehören der Bau der Leitung selbst, die Herstellung der sonst vorgesehenen Bestandteile und die Verbindung mit der Kundenanlage. Eine Herstellung liegt auch dann vor, wenn das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt bebaut war, aber der Anschluss wegen Abriss beseitigt wurde.

Der Begriff der Erneuerung umfasst die Wiederherstellung eines abgenutzten Anschlusses durch Ersetzung der ganzen Leitung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Leitung.

Unter einer Veränderung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben. Von einer Veränderung ist daher dann auszugehen, wenn die Lage, Art, und Dimension des Anschlusses oder der Werkstoff geändert wird oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden.

Eine Verbesserungsmaßnahme unterfällt der Veränderung und liegt dann vor, wenn der Anschluss gegenüber seiner erstmaligen Herstellung ganz oder auf Teilstrecken qualitativ hochwertiger gestaltet wird, was sich durch längere Haltbarkeit oder geringere Reparaturanfälligkeit auszeichnet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn aus bestimmten Gründen eine größere Dimensionierung der Leitung hergestellt oder diese nachträglich in einem Schutzrohr verlegt wird.

Die Beseitigung beinhaltet die Stilllegung, Unterbrechung und Entfernung der Anschlussleitung, was die Einstellung der Wasserversorgung für das Grundstück zur Folge hat.

In Abgrenzung von der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung umfasst die Unterhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand – ohne Verlängerung der Nutzungsdauer – zu halten. Es handelt sich also um Reparaturen an Armaturen des Anschlusses oder die Beseitigung von Rohrbrüchen auf kleineren 
Leitungsstrecken, die Anlegung einer Muffe bei Rohrbruch u.ä..“

 

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§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

(3) Der Zweckverband kann den Anschluss des Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des Zweckverbandes erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.

(4) Der Zweckverband kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist.

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§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung genutzt werden.

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§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil 
befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zumutbar ist.

(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf ist auch dann Befreiung zu erteilen, soweit sie für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und 
nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Gesundheitsvorsorge entgegenstehen.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt 
werden.

(4) Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage oder einer Anlage zur Verwertung von Niederschlagswasser hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband drei Monate vor deren Errichtung anzuzeigen. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zwischen den Anlagen nach Satz 1 und dem öffentlichen Netz keine Verbindung gibt.

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§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für diese Benutzungsverhältnisse gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

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§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Zweckverbandes. Sie sind Teil der öffentlichen Einrichtung, soweit sie im öffentlichen Straßenkörper verlaufen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag  des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss,  den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf  das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.

(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstückanschlüsse  sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen  ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss nachträglich geändert werden, so kann der  Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher  in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) Der Grundstücksanschluss wird vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(4) Die Grundstückseigentümer haben die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung  des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Zweckverband kann schriftlich eine angemessene  Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss  vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen.“

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§ 9 Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen  so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss  wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

(3) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss 
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.“

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§ 10 Antrag, Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage zur Grundstücksversorgung

(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt, erneuert, geändert, zeitweise stillgelegt, abgetrennt oder beseitigt wird, sind beim Zweck¬ver¬band die von ihm ausgegebenen Formulare in 3facher Ausfertigung ausgefüllt einzu¬reichen. Alle Unterla¬gen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Anlagen bzw. Arbeiten an den Anlagen den  Bestimmungen dieser Satzung ent¬spre¬chen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweck¬verband 
schriftlich seine Zustim¬mung und gibt eine Ferti¬gung der eingereichten Unterlagen mit Zustim¬mungsvermerk zurück. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstücksei¬gentümer, den Bauher-ren, den aus¬füh¬renden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vor-schriftsmäßige und feh¬lerfreie Planung und Aus¬führung der Arbeiten bzw. der Anlagen.

(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach son¬stigen, insbesondere nach straßen-, bauund wasser¬rechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustim¬mung unberührt.

(4) Die Herstellung der Anlage und wesentliche Ver¬änderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installations¬unter¬nehmen erfolgen, das in ein Installateurver¬zeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Der Zweckverband ist berechtigt, die Aus-führung der Arbeiten zu überwachen.

(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetrieb¬setzung der Anlagen beim Zweckverband über 
das Installationsunternehmen zu beantragen. Der An¬schluss der Anlage an die öffentliche Einrichtung und die Inbetriebsetzung erfolgen ausschließlich durch den Zweckverband oder seine Beauftragten.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.“

 

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§ 11 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie deren Anschluss an die öffentliche Einrichtung übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

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§ 12 Abnehmerpflichten, Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Zweckverband mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Zweckverband für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

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§ 13 Grundstücksbenutzung

1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück, das Anbringen von Hinweisschildern sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl des Zweckverbandes die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

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§ 14 Art und Umfang der Versorgung

(1) Der Zweckverband stellt das Wasser zu dem in der Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Zweckverband wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an die Beschaffenheit und den Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinaus gehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.

(4) Der Zweckverband stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Grundstücksanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar sind, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher in geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die Abnehmer über den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.

(5) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser auf ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbandes

(6) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung oder für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der Zweckverband nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung der Gebühren zu.“

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§ 15 Wasserabgabe für vorübergehene Zwecke sowie Anschlüsse und Benutzung der öffentlichen Einrichtung für Feuerlöschzwecke

(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten beim Zweckverband zu beantragen. Der Eigentümer hat dem Zweckverband alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Zudem werden für den Bezug von Wasser Gebühren nach den Bestimmungen der GS-WBS in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zu Feuerlöschzwecken, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt der Zweckverband auf Antrag Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zur Verfügung. Zu diesem Zweck werden gesonderte Verträge geschlossen.

(3) Sollten auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Zweckverband zu treffen.

(4) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (5) Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Grundstückseigentümer/Benutzer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

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§ 16 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer und/oder Benutzer der öffentlichen Einrichtung durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist;
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist;
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist.

§831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 =C .

4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Zweckverband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis gem. § 14 Abs. 5.

(5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Zweckverband hat den Grundstückseigentümer hierauf bei der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 besonders hinzuweisen.

(6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Zweckverband und eventuellen sonstigen Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.“

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§ 17 Messung

(1) Der Zweckverband stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Wasserzähler fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Wasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe des Zweckverbandes. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler jederzeit zugänglich sind.

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§ 18 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder
  2. die Versorgung des Gebäudes mit einem Grundstücksanschluss erfolgt, der ab Grundstücksgrenze länger als 15 m ist oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden kann,
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

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§ 19 Nachprüfung der Wasserzähler

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung hat der Zweckverband nur dann zu übernehmen, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst sind sie vom Grundstückseigentümer zu tragen.“

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§ 20 Änderungen, Einstellung des Wasserbezugs

(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das beim Zweckverband unverzüglich schriftlich zu beantragen.

(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Zweckverband Befreiung nach § 6 zu beantragen.

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§ 21 Einstellung der Versorgung

(1) Zweckverband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Der Zweckverband ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Versorgungsverhältnis fristlos zu beenden, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist der Zweckverband zur fristlosen Versorgungseinstellung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß §19 Abs. 1 und 2 ThürKO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 ThürKGG kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
  2. eine der in § 6 Absatz 4, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
  3. entgegen § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Absatz 5 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung errichtet, erweitert, ändert oder unterhält bzw. ohne Zulassung in Betrieb setzt,
  4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit den Installationsarbeiten beginnt,
  5. die nach § 14 Abs. 4 Satz 3 festgelegten Beschränkungen bzw. die danach bestimmten Auflagen oder Bedingungen missachtet oder umgeht,
  6. nach § 14 Abs. 5 Satz 2 ohne Zustimmung Wasser auf ein anderes Grundstück überleitet.“

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§ 23 Anordnungen, Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Jena, den 20. November 2023 Jürgen Hofmann, Verbandsvorsitzender

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