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JenaWasser

Gut zu wissen: Ihr Widerspruchsrecht

Widerspruch gegen einen Gebühren- oder Beitragsbescheid des Zweckverbandes JenaWasser ist gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nachdem der Verwaltungsakt (Bescheid) bekannt gegeben wurde, einzureichen.

Form des Widerspruchs

Widersprüche bedürfen der Schriftform: Senden Sie uns dazu ein persönlich handschriftlich und original unterzeichnetes Dokument per Post zu oder legen Sie Ihren Widerspruch persönlich zur Niederschrift in unserer Geschäftsstelle in der Rudolstädter Straße 39 in Jena ein. Widersprüche per E-Mail sind nicht zulässig. Ein mündlicher Widerspruch, etwa am Telefon, ist ebenfalls nicht zulässig.

Widerspruchsverfahren

Mit der Erhebung eines Widerspruchs beginnt zunächst das Vorverfahren. In diesem prüft der Zweckverband JenaWasser den Widerspruch: Ist der Widerspruch begründet, so helfen wir ihm ab und entscheiden über die Kosten.

Helfen wir dem Widerspruch nicht ab, entscheidet unsere Rechtsaufsichtsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, über den Widerspruch.

Wollen Sie infolge dieses Widerspruchsbescheides das Widerspruchsverfahren fortsetzen, muss innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).