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JenaWasser

Verwaltungskostensatzung

Im Amtsblatt 3/2018 vom 19. Dezember 2018 wurde die 3. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes JenaWasser veröffentlicht. Mit dieser Satzung wurde das Gebührenverzeichnis geändert. Damit sich unsere Kunden einen zusammenhängenden Überblick über die Verwaltungskostensatzung verschaffen können, ist nachfolgend eine Lesefassung abgedruckt. In dieser sind sämtliche Satzungsänderungen berücksichtigt.

Lesefassung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes JenaWasser vom 26.11.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung.

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der aktuellen Fassung i. V. m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuellen Fassung, der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuellen Fassung erlässt der Zweckverband JenaWasser folgende Satzung:

§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt der Zweckverband JenaWasser auf Grundlage dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren sowie Auslagen nach § 8 dieser Satzung.

(2) Öffentliche Leistungen im Sinne dieser Satzung sind    

  • Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis des Zweckverbandes, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt;         
  • Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
  • sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit in Angelegenheiten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes erbracht werden,

(3) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die  

  • beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder
  • durch einen Tatbestand aufgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden des Zweckverbandes knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.

(4) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

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§ 2 Verwaltungskostenfreiheit

(1) Die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der jeweils aktuellen Fassung werden entsprechend angewandt.

(2) Befreiung und Ermäßigung, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

(3) Die persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 3 ThürVwKostG  gilt nicht, wenn

  1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann
  2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder
  3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.

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§ 3 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit des Zweckverbandes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Hat der Zweckverband eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, wird eine Gebühr bis zu 2.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten, wer- den keine Gebühren erhoben.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, wird bis zu 75 von Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben; mindestens jedoch 20 Euro. Hatte der Zweckverband mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.

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§ 4 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Zweckverband.

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§ 5 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung ist verpflichtet,

  1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
  2. wer die Kosten durch eine vor dem Zweckverband abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.

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§ 6 Entstehen der Verwaltungskostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang im Zweckver- band, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschalgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrages.

(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrages.

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§ 7 Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Mindest- und ein Höchstsatz festgelegt ist (Rahmengebühren), erfolgt die Festlegung der Gebühr

a) nach der Bedeutung der Amtshandlung sowie dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und

b) nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschalbetrag (Pauschalgebühren) abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschalgebühr ist der geringe Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt.

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§ 8 Auslagen

(1) Fallen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Amtshandlung und sonstiger Verwaltungstätigkeit Auslagen an, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. Dies gilt auch, wenn diese Auslagen zwischen den Behörden nicht ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete des Zweckverbandes oder eines von ihm beauftragten Unternehmens (Betriebsführer) zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entsehenden Postgebühren erhoben; 
  2. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, 
  3. Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.

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§ 9 Verwaltungskostenentscheidung

(1) Die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten erfolgt, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung.

(2) Die Gebührenentscheidung kann auch mündlich ergehen; sie wird auf Antrag schriftlich bestätigt. Soweit die Gebührenentscheidung schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, werden die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung angegeben.

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§ 10 Fälligkeit, Vorschuss, Säumniszuschlag

(1) Die Verwaltungskosten werden zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig.

(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühren zurückbehalten werden. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

(3) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so wird ein Säumniszuschlag auf Grundlage § 14 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) erhoben.

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§ 11 Vollstreckung

Rückständige Forderungen von nach dieser Satzung erhobenen Verwaltungskosten unterliegen den Vollstreckungsregelungen der §§ 251 Abs. 2 und 3, 254 Abs. 2 sowie 261 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie den Regelungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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§ 13 Umsatzsteuer

Verwaltungsgebühren für steuerpflichtige Amtshandlungen werden zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

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Jena, den 26. November 2018
gez. Jürgen Hofmann, Verbandsvorsitzender

Gebührenverzeichnis

zur Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes JenaWasser
gültig ab 01.01.2019

I. Allgemeine Verwaltungsgebühren

Anordnungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen auf Grundlage der Wasserbenutzungssatzung (WBS) sowie der zugehörigen Gebührensatzung (GS-WBS) bzw. der Entwässerungssatzung (EWS) sowie der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Zweckverbandes JenaWasser soweit nicht eine andere Gebühr festgeschrieben ist.

10,00 € bis 500,00 €

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II. Besondere Verwaltungsgebühren

1. Amtshandlungen auf Grundlage der Wasserbenutzungssatzung bzw. der zugehörigen Gebührensatzung erfolgen

A) Schriftliche Auskünfte zum Erschließungsstand

für Eigenheime, Wohn- und Geschäftshäuser mit einfachem Aufwand

41,75 €

für Eigenheime, Wohn- und Geschäftshäuser mit höherem Aufwand

125,25 €

für Wohngebiete bis 50 EGW

125,25 €

für Wohngebiete über 50 EGW

208,75 €

B) Finanzangelegenheiten

Bescheinigungen über gezahlte Gebühren sowie Erstellung eines Gebührenbescheides abweichend von dem vom Zweckverband festgelegtem Abrechnungszeitraum (abzüglich 50 % bei gleichzeitiger Abrechnung nach Pkt. 2 B))

24,00 €

Anmahnung rückständiger Beträge je Forderung 2,5 v. H.

mindestens 6,00 € bis höchstens 100,00 €

C) Grundstücksangelegenheiten

Kontrolle der Anlage des Grundstückseigentümers

59,00 €

Vorübergehende/dauerhafte Einstellung der Wasserversorgung

43,00 €

Ausleihgebühr für Hydrantenstandrohr an fachlich geeignete Personen (DVGW-zertifiziertes Unternehmen)

175,90 €

Ausleihgebühr für Hydrantenstandrohr an nicht DVGW-zertifizierte Personen

233,40 €

Wiederaufnahme der Wasserversorgung

67,00 €

 

2. Amtshandlungen auf Grundlage der Entwässerungssatzung bzw. der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung erfolgen

A) Schriftliche Auskünfte zum Erschließungsstand

für Eigenheime, Wohn- und Geschäftshäuser mit einfachem Aufwand

41,75 €

für Eigenheime, Wohn- und Geschäftshäuser mit höherem Aufwand

125,25 €

für Wohngebiete bis 50 EGW

125,25 €

für Wohngebiete über 50 EGW

208,75 €

B) Finanzangelegenheiten

Bescheinigungen über gezahlte Beiträge, Hausanschlusskosten, Gebühren sowie Erstellung eines Gebührenbescheides abweichend von dem vom Zweckverband festgelegtem Abrechnungszeitraum (abzüglich 50 % bei gleichzeitiger Abrechnung nach Pkt. 1 B))

24,00 €

Anmahnung rückständiger Beträge je Forderung 2,5 v. H.

mindestens 6,00 € bis höchstens 100,00 €

C) Grundstücksangelegenheiten

Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlage bei / nach Inbetriebnahme

85,68 €

Folgekontrolle der Grundstücksentwässerungsanlage bei / nach Inbetriebnahme

42,84€

Erstabnahme von Kleinkläranlagen nach Kleinkläranlagenverordnung

85,68 €

Kontrolle des Betriebes und der Wartung von Kleinkläranlagen

35,36 €

Probenahme zur Indirekteinleiterkontrolle

43,00 €

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