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JenaWasser

Verbandssatzung

Im Thüringer Staatsanzeiger 52/2023 vom 27.12.2023 wird die 18. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes JenaWasser veröffentlicht.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstsiegel

(1) Der Zweckverband führt den Namen "JenaWasser“.

(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Jena.

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

(4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten, sofern nicht Rechtsvorschriften andere Regelungen enthalten. Er kann den Geschäftsleiter mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres regelt eine Verfügung des Verbandsvorsitzenden.

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§ 2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind nachfolgend aufgeführte Städte und Gemeinden mit ihren Ortsteilen.

Jena, Bad Berka, Blankenhain, Dornburg-Camburg, Döbritschen, Magdala, Altenberga, Bucha, Frauenprießnitz, Golmsdorf, Grammetal, Großlöbichau, Großschwabhausen, Hainichen, Hetschburg, Jenalöbnitz, Kleinschwabhausen, Laasdorf, Lehesten, Löberschütz, Milda, Neuengönna, Rothenstein, Ruttersdorf-Lotschen, Sulza, Schöps, Tautenburg, Wichmar, Zimmern, Zöllnitz

(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt be­darf der Zustimmung der Verbandsver­sammlung.

(3) Der Austritt eines Verbandmitgliedes setzt eine von der Gemeindevertretung beschlossene, mit einer Frist von mindestens zwei Jahren für den Schluss des Kalenderjahres erklärte, schriftliche Kündigung voraus. Das Recht der Verbandsversammlung, aus wichtigem Grund ein Verbandsmitglied auszuschließen, bleibt unberührt. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der einfachen Mehrheit aller Verbandsmitglieder, getrennt bezogen auf die Aufgaben der Wasserversorgung und die Aufgabe der Abwasserbeseitigung.

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§ 3 Räumlicher Wirkungskreis

1) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst die Gebiete seiner Mitgliedsgemeinden, bei der Stadt Dornburg-Camburg jedoch nur mit den Ortsteilen Camburg, Döbrichau, Döbritschen, Dorndorf-Steudnitz, Posewitz, Schinditz, Stöben, Tümpling, Wonnitz und Zöthen.

(2) Außerhalb des räumlichen Wirkungskreises des Zweckverbandes kann der Zweckverband in Einzelfällen Vereinbarungen oder Verträge zur Übernahme von Abwässern bzw. zur Wasserversorgung abschließen. Hierzu ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich.

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§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Zweckverban­des

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nach den einschlägigen Bestimmungen durchzuführen. Brauch- und Betriebswasser kann der Zweckverband unter Berücksichtigung der technischen, wirtschaftlichen und örtlichen Verhältnisse liefern. An den Kläranlagen des Verbandes kann Fäkalschlamm entgegengenommen werden. Auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder Blankenhain, Bad Berka, Magdala, Hetschburg, Grammetal, Großschwabhausen, Döbritschen und Kleinschwabhausen hat der Zweckverband nur die Aufgabe der Abwasserentsorgung. Auf dem Gebiet des Verbandsmitgliedes Jena hat der Zweckverband die Aufgabe der Abwasserentsorgung ohne die Teilaufgabe der Unterhaltung und Reinigung der Straßensinkkästen und Regenwasserabläufe öffentlicher Straßen, Wege und Plätze inkl. Anschlusskanal für den Straßeneinlauf; diese obliegt dem Verbandsmitglied Jena.“.

(2) Die Verbandsmitglieder bringen ihre zum Zeitpunkt der Gründung bzw. des Beitritts des Zweckverbandes bestehenden Betriebsanlagen, insbesondere die Ortsnetze, in den Zweckverband ein, soweit der Zweckverband die Aufgabe von den Verbandsmitgliedern übernommen hat. Der Zweckverband übernimmt die Betriebsanlagen seiner Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. § 24 Abs. 1 ThürKGG bleibt unberührt.

(3) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.

(4) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Insbesondere obliegt es ihm, den Anschluss- und Benutzungszwang einheitlich zu regeln und gemeinsame Beitrags- und Gebührensatzungen zu erlassen. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen kann der Zweckverband auf der Grundlage allgemeiner und besonderer Ver- und Entsorgungsbedingungen kostendeckende Entgelte erheben.

(5) Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben die Benutzung ihrer Unterlagen und Archive sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume. Die Benutzung sonstiger Grundstücke der Verbandsmitglieder, die nicht öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind, für Zwecke der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, ist nur auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrages zulässig.

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§ 5 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsausschuss und
  3. der Verbandsvorsitzende.

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§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Die Stadt Jena entsendet zwei, die übrigen Verbandsmitglieder entsenden je einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Der/die Verbandsräte haben je angefangene 1.000 Einwohner des durch sie vertretenen Verbandsmitgliedes eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes dürfen 51% aller Stimmen nicht überschreiten. Maßgebend ist die jeweils letzte vom Thüringer Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl. Entsendet ein Verbandsmitglied mehrere Verbandsräte, so dürfen deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

(2) Der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitgliedes gehört kraft Amtes als Verbandsrat der Verbandsversammlung an. Bedienstete des Zweckverbandes dürfen nicht Verbandsräte sein.

(3) Die Verbandsräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

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§ 7 Aufwandsentschädigung

(1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Verbandsräte erhalten als Entschädigung für ihr Ehrenamt nach Abs. 1 ein Sitzungsgeld von 36,00 €. Das Sitzungsgeld wird für jede Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses gezahlt.

(3) Der Verbandsvorsitzende erhält neben der Entschädigung gemäß Abs. 2 eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 154,00 €.

(4) Die Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sowie des Verbandsausschussvorsitzenden erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 2 für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 36,00 €.

(5) Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie des Verbandsausschusses auf Antrag die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten von der Wohnung zum Tagungsort und zurück entstehen, erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung entsprechend Thüringer Reisekostengesetz in Höhe von 30 Cent/km gewährt. 

(6) Die Entschädigungen nach Abs. 3 werden jeweils zum 15. des Monats gezahlt. Alle übrigen Entschädigungen werden jeweils in Summe zum Ende des Halbjahres gezahlt. Der Zahlungsverkehr erfolgt per Überweisung auf die anzugebenden Bankkonten.

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§ 8 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden jährlich mindestens zweimal einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Tagesordnung angeben und den Verbandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf zwei Tage verkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Verbandsräte nach Stimmenanzahl unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.

(3) Die Vorschriften der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend.

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§ 9 Leitung, Abstimmung und Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und leitet die Beratungen. Die Angelegenheiten der Wasserversorgung und Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung sollen jeweils getrennte Beratungsgegenstände darstellen. Er kann Personen das Wort erteilen, die nicht Verbandsräte sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung wird jeweils für die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung getrennt festgestellt. Die Verbandsversammlung ist jeweils beschlussfähig, wenn alle Verbandsräte für den jeweiligen Aufgabenbereich ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte für den jeweiligen Aufgabenbereich die Mehrheit der von der Verbandssatzung jeweils vorgesehenen Stimmenzahl erreichen.

(3) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweitenmal zur Beratung über den gleichen Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der 2. Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Verbandsmitglieder haben nur über solche Beratungsgegenstände ein Stimmrecht, die die von ihnen nach § 4 übertragenen Aufgaben betreffen. Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der für den jeweiligen Aufgabenbereich abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in offener Abstimmung gefasst.

(5) Bei Wahlen finden die Vorschriften über die persönliche Beteiligung keine Anwendung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteilen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche der Bewerber in die Stichwahl kommen.

(6) Über Beschlüsse und Wahlergebnisse ist unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird durch die Verbandsversammlung bestellt. Verbandsräte die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Abschriften der Protokolle sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzusenden.“

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§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt unbeschadet ihrer gesetzlichen Zuständigkei­ten über:

  1. die Planung, die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
  2. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen, einschließlich der Verbandssatzung,
  3. die Grundsätze der Finanzierung des Zweckverbandes,
  4.  die Aufnahme weiterer Mitglieder, das Ausschneiden oder den Ausschluss von Verbandsmit­gliedern,
  5. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, den Stellenplan für die Angestellten und den Finanzplan,
  6. die Veräußerung von Grundstücken und Immobilien ab einem Wert (Bodenrichtwert multipliziert mit der zu veräußernden Fläche in m²) von 2.500,00 €,
  7. die Festsetzung der Verbandsumlagen,
  8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Ve­rbandsver­sammlung,
  9. die Wahl des Verbandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter und die Mitglieder des Verbandsausschusses,
  10. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung des Ver­bandsvorsitzenden und der Werk­leitung sowie die ordentliche Rechnungs­prüfung,
  11. die Übertragung von Aufgabenbereichen an einen Geschäftsbesorger.

(2) Beschlüsse über die Veränderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.

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§ 11 Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Zweckverbandes unterzeichnet werden. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verpflichtungserklärungen bei Geschäften der laufenden Verwaltung.

(3) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Zweckverband bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes und ist ihr Dienstvorgesetzter.

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§ 12 Verbandsausschuss

(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter sowie weitere vier Mitglieder.

(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder. Diese werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ThürKGG gelten entsprechend.

(3) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Im übrigen bestimmt die Verbandsversammlung die Aufgaben des Verbandsausschusses. Die Verbandsversammlung kann dem Verbandsausschuss Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen

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§ 13 Geschäftsstelle

(1) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Es kann ein Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsleiter) bestellt werden.

(3) Der Geschäftsleiter erledigt das Geschäft der laufenden Verwaltung und bereitet die Verbandsausschusssitzungen und Verbandsversammlungen vor, soweit nicht der Verbands-vorsitzende im Einzelfall oder für einen Kreis von Angelegenheiten sich die Erledigung vorbehält.

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§ 14 Wirtschaftsführung

(1) Der Zweckverband "JenaWasser" richtet einen Eigenbetrieb ein.

(2) Die Wirtschafts- und Haushaltführung des Zweckverbandes wird zusammen mit der Wirtschaftsund Haushaltführung des Eigenbetriebes nach den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften geführt.

(3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Werkleitung zur Führung des Eigenbetriebes. Ihr obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Aufgabe der Betriebsführung und die Aufgaben der Werkleitung können einem Dritten nach Maßgabe eines besonderen Vertrages übertragen werden.

(4) Näheres regelt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes.

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§ 15 Haushaltssatzung

(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern und den Verbandsräten spätestens mit der Einladung zur Verbandsversammlung, auf der sie beschlossen werden soll, zu übermitteln.

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§ 16 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

(2) Anstelle der Erhebung von Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben kann der Zweckverband seine Leistungen auch auf privatrechtlicher Basis mit den Verbrauchern oder Einleitern regeln.

(3) Die Entgelte für Wasser und Abwasser sind so zu gestalten, dass eine Kostendeckung gewährleistet ist.

(4) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband Umlagen, soweit andere Einnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen. Die Umlagen werden erhoben als laufende oder einmalige Umlagen. Die Umlagen werden getrennt für die Aufgabe der Wasserversorgung und die Aufgabe der Abwasserbeseitigung erhoben. Laufende Umlagen werden erhoben zur Deckung des Sach- und Personalaufwandes. Der auf das einzelne Verbandsmitglied entfallende Umlagenanteil ermittelt sich aus dem von der Verbandsversammlung festgesetzten Gesamtumlagebetrag bezogen auf die jeweils übertragene Aufgabe multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Einwohnerzahl des Verbandsmitglieds an der Gesamteinwohnerzahl der Verbandsmitglieder bezogen auf die jeweils übertragene Aufgabe.Einmalige Umlagen werden erhoben zur Deckung des Investitionsaufwandes und für den sonstigen ungedeckten Finanzbedarf. Der Umlagenanteil des einzelnen Verbandsmitglieds ermittelt sich aus dem von der Verbandsversammlung festgesetzten Umlagebetrag bezogen auf die jeweils übertragene Aufgabe multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes an der Gesamteinwohnerzahl der Verbandsmitglieder bezogen auf die jeweils übertragene Aufgabe, in deren Hoheitsgebieten im jeweiligen Wirtschaftsjahr Investitionen im Vermögensplan eingestellt wurden. Der sonstige ungedeckte Finanzbedarf ermittelt sich aus dem von der Verbandsversammlung festgesetzten Gesamtumlagebetrag multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes an der Gesamteinwohnerzahl der Verbandsmitglieder.

(5) Für die Berechnung der Umlagen ist die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Haushaltssatzung offiziell feststehende Einwohnerzahl des Thüringer Statistischen Landesamtes zum 31.12. des vorvergangenen Wirtschaftsjahres bezogen auf das jeweilige Aufgabengebiet maßgeblich.

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§ 17 Jahresrechnung, Prüfung und Feststellung

(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.

(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten ordentlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Er besteht aus drei stimmberechtigten Verbandsräten. Anstelle der Bestellung eines Prüfungsausschusses kann die Verbandsversammlung zur ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung einen Sachverständigen insbesondere einen Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Jena bestellen.

(3) Nach der ordentlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.

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§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes JenaWasser, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im eigenen Amtsblatt vollzogen, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht eine andere Regelung trifft. Das Amtsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt des Zweckverbandes JenaWasser.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden durch Veröffentlichung im Allgemeinen Anzeiger (Ausgaben Jena, Holzlandbote, Weimar/Apolda) bekannt gemacht.

(3) Öffentliche Zustellungen von Gebühren- und Beitragsbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten oder ähnliches gem. § 15 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 122 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) erfolgen während der regulären Geschäftszeiten an einer Schautafel, die sich im barrierefreien Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes Rudolstädter Straße 39, 07745 Jena, befindet und mit „Öffentliche Bekanntmachungen“ gekennzeichnet ist.“

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§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Auflösung ist bekannt zu machen.

(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, soweit die Verbandsversammlung in ihrem Auflösungsbeschluss keine andere Regelung trifft. Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder das Recht und die Pflicht, die auf ihrem, sowie in sonstigen Gebieten liegenden und zur Aufgabenerfüllung des Verbandsmitgliedes benötigten Anlagen mit allen Aktiven und Passiven sowie allen zu dem Teilbetrieb gehörenden Verträgen und Rechtsverhältnissen zu übernehmen. Der Zweckverband gilt bis zur vollständigen Abwicklung als fortbestehend.

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so hat mit diesem Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden. Die Auseinandersetzung muss

  • a) den Aufwendungen des Zweckverbandes für das ausscheidende Verbandsmitglied und
  • b) der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens für die im Verband verbleibenden Mitglieder Rechnung tragen und deren Entschädigung für die ihnen aus dem Ausscheiden des Mitgliedes entstandenen Nachteile regeln und
  • c) den Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an einer Vermögensbildung des Verbandes berücksichtigen. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, ist die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen

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Diese Satzung tritt 01.01.2024 in Kraft.

Jena, den 22. November 2023

gez. Jürgen Hofmann Verbandsvorsitzender