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JenaWasser

Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe

Lesefassung der Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes JenaWasser vom 1. Dezember 2015

§ 1 Abgabeerhebung

(1) Der Zweckverband JenaWasser erhebt zur Abwälzung der von ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung § 7 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

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§ 2 Abgabetatbestand, Abgabenbefreiungen

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Zweckverband nach § 7 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltgesetz (WHG). Als Einleitung gilt auch die Verbringung von Abwasser in das Grundwasser im Wege der Versickerung.

(2) Die Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser ist insbesondere abgabenfrei, wenn

  1. es in einer Grundstückskläranlage nach DIN 4261 Teil 2 behandelt wird und
  2. der Schlamm einer Abwasserbehandlungsanlage des Zweckverbandes JenaWasser zugeführt wird und
  3. die Grundstückskläranlage darüber hinaus entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung betrieben wird, was in der Regel dann gegeben ist, wenn ein Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Unternehmen nachgewiesen werden kann.

Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des Abs. 1 und 2 dar. Die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse sind dem Zweckverband vorzulegen.

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§ 3 Abgabemaßstab

(1) Die Abgabe wird für Einleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet.

Maßgebend für die Zahl der Einwohner nach Abs. 1 sind die zum 30. Juni des Kalenderjahres, für welches die Abgabe zu entrichten ist, für das Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz einwohnermelderechtlich erfassten Einwohner.

(2) Für Grundstücke, von denen von nicht aus Haushaltungen stammendes, aber ähnliches Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 eingeleitet wird, weil das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen (Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen u. a. Eigengewinnungs- oder -bezugsanlagen) zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen berechnet. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Abgabepflichtigen.

Auf Verlangen des Zweckverbandes sind vom Abgabepflichtigen zur Ermittlung der Abwassermengen, welche aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt werden, Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Zudem ist der Zählerstand mitzuteilen. Der Zweckverband kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §§ 6 Abs. 2, 11 des Eichgesetzes in der aktuell gültigen Fassung i. V. m. der Thüringer Verordnung zur Regelung für die Durchführung der mess- und eichrechtlichen Rechtsvorschriften (ThürMEZustVO) in der aktuell gültigen Fassung verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Gebührenschuldner zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Zweckverband.

(3)  Die Wassermengen, die der Abgabe nach Abs. 2 zugrunde liegen, werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband JenaWasser zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. der Zählerstand der an privaten Wasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 2 Satz 3 installierten Messeinrichtung bzw. Messeinrichtungen vom Gebührenpflichtigen nicht mitgeteilt wurde und/oder
  4. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(4) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben auf Antrag die abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³ p. a. als nachgewiesen wobei für die Tierarten bzw. Aufwuchsgrößen der folgende Vom-Hundert-Satz bezogen auf eine Großvieheinheit gilt:

Tierart

Vom-Hundert-Satz

Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel

 

Rinder bis 24 Monate

0,600

Rinder über 24 Monate

1,000

Schafe und Ziegen

 

Schafe 9 Monate

0,050

Schafe über 9 bis 18 Monate

0,100

Schafe über 18 Monate

0,150

Ziegen

0,150

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel

0,700

Schweine

 

Ferkel bis 30 kg

0,020

Zucht- und Mastschweine über 30 kg

0,060

Geflügel (Legehennen, Junghennen, Mastgeflügel, Enten, Gänse und Truthühner

0,004

Dam-, Rot-, Muffelwild, Lama, Laufvögel

0,300

Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtete.

Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 30 Kubikmeter und 8 Kubikmeter pro auf dem Grundstück Beschäftigten betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.

Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 30 Kubikmeter nicht erreicht, ist die Absatzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis 15. Dezember des laufenden Jahres beim Zweckverband zu stellen.

Auf dem Grundstück beschäftigt ist eine für das landwirtschaftliche Unternehmen tätige Person. Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist maßgebend die am 30.06. jeden Jahres bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft angemeldete Mitarbeiterzahl.

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§ 4 Abgabesatz

(1) Der Abgabesatz für Einleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen in Gewässer beträgt 17,90 Euro pro Einwohner je Grundstück.

(2) Der Abgabesatz für die Einleitung von ähnlichem Schmutzwasser in Gewässer beträgt 0,40 Euro pro Kubikmeter je Grundstück.

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§ 5 Entstehen, Abrechnung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt bzw. die Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 2 auf die Einleitung zutreffen.

(2) Die Kommunalabgabe wird grundsätzlich jährlich abgerechnet. Die Abgabe ist jeweils 2 Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

(3) Der Zweckverband kann angemessene periodische Vorauszahlungen (Abschläge) auf die Abgabeschuld verlangen, deren Höhe anhand der in der vorhergehenden Abrechnungsperiode entstandenen Abgabeschuld, ggf. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schuldhöhe, ermittelt wird. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Einwohnerzahl des Vorjahres bzw. der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungen sind in Höhe eines Elftels der Jahresabgabenschuld in den auf den Abrechnungsmonat folgenden zehn Monaten jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Ungeachtet der Regelung in Abs. 1 kann der Zweckverband eine abweichende Abrechnung festlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Abgabenschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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§ 6 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs sowie ein Kleingartenverein nach dem Bundeskleingartengesetz, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

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§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe vom 20.12.1993 in der Fassung der 8. Änderungssatzung außer Kraft.

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