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JenaWasser

Gebührensatzung

Lesefassung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes JenaWasser vom 19. November 2021 in der Fassung der 8. Änderungssatzung.

§ 1 Abgabenerhebung

Der Zweckverband JenaWasser erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversor­gungseinrichtung (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren).
  2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind.

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§ 2 Gebührenerhebung

Der Zweckverband JenaWasser erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrich­tung Grundgebühren nach § 3 und Verbrauchs­ge­bühren nach § 4.

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§ 3 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) des verwendeten Wasserzählers berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses und/oder des Nenndurchflusses und des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, er nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme zu messen.

(2) Die Grundgebühr beträgt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei der Verwendung von Wasserzählern mit

Nenndurchfluss

Dauerdurchfluss

 

bis 2,5 m³/h

bis 4 m³/h

224,70 Euro/Jahr

bis 6 m³/h

bis 10 m³/h

561,75 Euro/Jahr

bis 10 m³/h

bis 16 m³/h

898,80 Euro/Jahr

bis 15 m³/h

bis 25 m³/h

1.404,38Euro/Jahr

bis 40 m³/h

bis 63 m³/h

3.539,03 Euro/Jahr

bis 60 m³/h

bis 100 m³/h

5.617,50 Euro/Jahr

bis 150 m³/h

bis 250 m³/h

14.043,75 Euro/Jahr

bis 200 m³/h

bis 400 m³/h

22.470,00 Euro/Jahr

(3) Für bewegliche Wasserzähler (Hydrantenstandrohre) erhebt der Verband eine tägliche Grundgebühr einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese beträgt bei Wasserzählern:

Nenndurchfluss

Dauerdurchfluss

 

bis 2,5 m³/h

bis 4 m³/h

           0,62 Euro/Tag

bis 6 m³/h

bis 10 m³/h

1,53 Euro/Tag

bis 10 m³/h

bis 16 m³/h

2,46Euro/Tag

Bearbeitungsgebühren und Ausleihmodalitäten regelt ein gesondert zu schließender Vertrag.

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§ 4 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Sie beträgt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer 2,01 Euro/m³ entnommenen Wassers.

(2) Die entnommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Sie ist durch den Zweckverband JenaWasser zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 
  3. der Zählerstand vom Gebührenpflichtigen nicht mitgeteilt wurde oder 
  4. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

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§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

(3) Die Grundgebührenschuld bei beweglichen Wasserzählern (Hydrantenstandrohren) entsteht mit dem Tag der Unterschriftsleistung auf dem gesondert zu schließenden Vertrag.

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§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks ding­lich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Gebührenschuldner ist ebenfalls ein Kleingartenverein nach dem Bundeskleingartengesetz. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Ist die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3) Bei Ausleihung von Bauwasserzählern oder beweglichen Wasserzählern (Hydrantenstandrohren) gemäß § 3 Absatz 3 sowie § 4 Abs.1 dieser Satzung ist / sind/ der / die Vertragspartner Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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§ 7 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Gebühr wird grundsätzlich kalenderjährlich abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die festgesetzten Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Zweckverband kann angemessene periodische Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld verlangen, deren Höhe anhand der in der vorhergehenden Abrechnungsperiode entstandenen Gebührenschuld, ggf. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schuldhöhe, ermittelt wird. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Gesamtverbrauchs fest. Die Vorauszahlungen sind in Höhe eines Elftels der Jahresabgabenschuld in den auf den Abrechnungsmonat folgenden zehn Monaten jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes infolge geänderter Satzung die Gebühren, so wird der für die neuen Gebühren maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Zweckverband einen abweichenden Abrechnungszeitraum festlegen.

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§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Aufwendungen des Zweckverbandes für den Teil des Grundstücksanschlusse i. S. d. § 3 WBS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind diese wie folgt zu erstatten:

  • Aufwendungen für die Unterhaltung in der tatsächlich entstandenen Höhe,
  • Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Veränderung, Erneuerung sowie Beseitigung nach den folgenden Einheitssätzen:

Aufwandsart

netto

Umsatzsteuer

brutto

Tiefbaupauschale (€/Stück)

Tiefbau für Baugrube

 

431,10 30,18

461,28

 

Tiefbau Rohrgraben mit unbefestigter Oberfläche (€/m)

 

75,50

5,29

80,79

 

Tiefbau Rohrgraben mit befestigter Oberfläche (€/m)

(Asphalt, Beton, Pflaster)

 

141,00

 

9,87

150,87

 

Montagepauschale bei Übergabestelle im Gebäude (€/Stück)

Vorbereitung, Planung, Bauleitung, Aufmaß/Rechnungsbearbeitung, Dokumentation/Vermessung, Aktivierung, Mauerdurchführung, Wasserzählergarnitur, Wasserzähler Material

 

862,40

 

60,37

 

922,77

 

Montagepauschale bei Übergabestelle Wasserzählerschacht (Euro pro Stück)

Vorbereitung, Planung, Bauleitung, Aufmaß/Rechnungsbearbeitung,Dokumentation/Vermessung, Aktivierung, Mauerdurchführung, Wasserzählergarnitur, Wasserzähler Material

 

529,10

 

37,04

 

566,14

 

Montage Rohrleitungen (Euro/m)
Leitungsverlegung von Grundstücksgrenze bis Übergabestelle

 

 

23,10

 

1,62

24,72

 

Montagepauschale Beseitigung (€/Stück)

HA-Abstimmung, Planung und Bauleitung, Aufmaß/ Rechnungsbearbeitung, Dokumentation/Vermessung, Aussonderung, Rückbau Mauerdurchführung/Demontage Wasserzähler

433,70

30,36

464,06

Liegen bei der Herstellung, Erneuerung und Beseitigung die Aufwendungen des Grundstücksanschlusses wegen besonders schwieriger Geländeverhältnisse, Überschreitung der Leitungsdimension von DN 50/PE d 63, angewendeter Sonderbauverfahren oder sonstiger geologischer oder geographischer Besonderheiten um mehr als 20 % über dem Einheitssatz, erfolgt eine Erstattung nach den tatsächlichen Kosten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter
ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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Artikel II Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

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