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JenaWasser

Entwässerungssatzung

Entwässerungssatzung des Zweckverbandes JenaWasser vom 01.12.2022

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1)    Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung zwei selbständige öffentliche Einrich-tungen, die Entwässerungseinrichtung und die Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung.

(2)    Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage. Die Fä-kalschlammentsorgung umfasst alle technischen Anlagen und Anlagenteile, die der Fä-kalschlammbeseitigung sowie der Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben dienen. Art und Umfang beider Einrichtungen bestimmt der Zweckverband.

(3)    Zur Entwässerungseinrichtung gehören Zentralkläranlagen sowie Kanäle und Sonderbauwerke im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Satzung, soweit der Zweckverband oder seine Rechtsvorgänger sie zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung herstellen ließen oder übernommen haben. Satz 1 gilt für Grundstücksanschlüsse im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend, soweit sie in öffentlichen Verkehrsflächen verlaufen und in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Ent-wässerungseinrichtung eine ausdrückliche Zustimmung des Zweckverbandes oder seiner Rechts-vorgänger gegeben ist. Im Übrigen gelten Grundstücksanschlüsse, die durch öffentliche Ver-kehrsflächen verlaufen und Grundstücksentwässerungsanlagen auch dann nicht als für die Ent-wässerungseinrichtung gewidmet, wenn sie geeignet sind, die Abwässer mehr als eines Grund-stücks abzuleiten. Zur Fäkalschlammentsorgungseinrichtung gehört insbesondere die Fäkalan-nahmestation.

(4)    Nicht zur Entwässerungseinrichtung gehören Sinkkästen und Niederschlagswasserabläufe inklusi-ve Anschlusskanal gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung für den Straßeneinlauf öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.

5)    Jegliche Eingriffe in die öffentlichen Einrichtungen ohne Genehmigung des Zweckverbandes oder seiner Beauftragten sind untersagt.

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§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1)    Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Be-standsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind.Im Ausnahmefall können mehrere Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechtes ein Grundstück im Sinne dieser Satzung darstellen, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tat-sächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. 


(2)    Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtig-te und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunal-abgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt.
 

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§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)   Abflusslose Gruben sind Anlagen ohne Ab- oder Überlauf zur Sammlung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers. Sie sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen.

Abscheider sind Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers, die dem Trennen von Stoffgemischen (Emulsionen, Suspensionen oder Aerosolen) mit dem Ziel dienen, die vollständige Entfernung eines oder mehrerer Bestandteile des Stoffgemisches vor Einleitung des Abwassers sicherzustellen. Sie sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen.

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten und der aus Grundstückskläranlagen entnommene Fäkal-schlamm sowie der aus abflusslosen Gruben entnommene Grubeninhalt.

Abwasserbeseitigungskonzept ist die schriftliche Darstellung, wie das anfallende Abwasser im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Zweckverbands beseitigt werden soll (siehe § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürWG). Die Regelungen dieser Satzung mit Bezug zum Abwasserbeseitigungskonzept beziehen sich immer auf das aktuell gültige öffentlich bekanntgemachte Abwasserbeseitigungskonzept.

Anschlusskanal für den Straßeneinlauf ist die Verbindung zwischen dem Kanal und dem Straßeneinlauf (ohne den Straßenentwässerungsanschluss).

Fäkalschlamm ist der Anteil des Schmutzwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Beseitigung in Zentralkläranlagen eingeleitet oder eingebracht wird.

Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) ist die Leitung vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze bzw. soweit kein Kontrollschacht vorhanden ist, die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze. Bei mehreren hintereinander liegenden Grundstücken endet der Grundstücksanschluss am Schnittpunkt des Anschlusskanals mit der ersten Grundstücksgrenze unabhängig davon, ob auch ein oder mehrere hinter dem ersten Grundstück liegende Grundstücke über diese Leitung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen eines Grundstücks einschließlich des Kontrollschachts, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten des Abwassers dienen.

Grundstückskläranlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen im Sinne des § 2 Nr. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28.05.2019 (GVBl. 2019, 74) in der jeweils geltenden Fassung, zur Reinigung häuslichen Schmutzwassers. Sie sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich Sonderbauwerke. Kanäle können als Freigefälleleitungen, Druckrohrleitungen bzw. Vakuumentwässerungsleitungen ausgeführt sein.

Kontrollschächte (auch Revisionsschächte oder Einstiegsschächte) sind Schachtbauwerke, welche der Überprüfung und Reinigung der Rohrleitungen dienen. Zudem werden über diese Schächte Richtungs-, Gefälle- und Dimensionsänderungen realisiert.

Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Nebenanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse oder Leitungen, die vom Grundstücksanschluss abzweigen und bis zur Grundstücksgrenze führen.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Reinigungsöffnungen sind Formstücke in Abwasserleitungen mit einer Öffnung zur Reinigung, Kontrolle und Prüfung.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Sinkkästen und Niederschlagswasserabläufe sind Bauteile der Straßenentwässerung, die der Sammlung und Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Kanal dienen.

Sonderbauwerke sind Schmutz- und Regenwasserpumpwerke, Regenrückhalte- und Regen-     überlaufbecken, Düker und andere Bauwerke die dem überörtlichen Transport oder der Rück-    haltung zum Zwecke der Schaffung schadloser Einleitungen ins Gewässer dienen.

Straßeneinläufe bestehen aus Sinkkästen und Niederschlagswasserabläufen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.

Straßenentwässerungsanschlüsse sind die Anschlussstutzen am Kanal.

Versickerungsanlagen sind die den Grundstückskläranlagen nachgeschalteten Anlagen, mittels derer das Schmutzwasser gezielt in das Grundwasser eingeleitet wird und Anlagen, die der Versickerung von Niederschlagswasser dienen.

Zentralkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers, des Fäkalschlamms und des Inhalts aus abflusslosen Gruben einschließlich der Ableitung in Gewässer.

(2)    Im Sinne des § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Unter Herstellung wird verstanden, wenn der Grundstücksanschluss für das Grundstück erstmals errichtet wird. Dazu gehören der Bau der Leitung selbst, die Herstellung der sonst vorgesehenen Bestandteile und die Verbindung mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Eine Herstellung liegt auch dann vor, wenn das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt bebaut war, aber der An-schluss wegen Abriss beseitigt wurde. 
    
Unter einer Veränderung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die die technische Umgestaltung ei-nes bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben. Von einer Veränderung ist daher dann auszugehen, wenn Lage, Art, und Dimension des Anschlusses oder der Werkstoff geändert wird oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden. 

Jeder Grundstücksanschluss unterliegt dem natürlichen Verschleiß, wenn dieser Zeitraum auch lang angesetzt ist. Im Rahmen einer Erneuerung erfolgt deshalb die Wiederherstellung eines ab-genutzten Anschlusses.

Die Beseitigung beinhaltet die Stilllegung, Unterbrechung und Entfernung des Grundstücksan-schlusses oder Nebenanschlusses. 

In Abgrenzung von der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung umfasst die Unterhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, einen bestehenden Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand – ohne Verlängerung der Nutzungsdauer – zu halten. Es handelt sich also um punktuelle Reparaturen des Anschlusses oder die Beseitigung von Rohrbrüchen oder Wurzeleinwüchsen auf abgrenzbaren Leitungsabschnitten, wie z.B. der Verbau von „Inlinern“, Manschetten u.ä.

 

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§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)    Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 15 bis 16 Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.

(2)    Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Ent-wässerungsanlage mit einer öffentlichen Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum An-schluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgungseinrichtung berechtigt. Der Zweckverband übernimmt für diese Grundstückseigentümer die Fäkalschlammbeseitigung sowie die Beseitigung des Inhalts von abflusslosen Gruben.

(3)    Ein Anschluss- und Benutzungsrecht für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage besteht nicht, solange eine Übernahme des Abwassers technisch, aufgrund der Art, Menge oder Zusammensetzung oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht für die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung besteht nicht, solange eine Übernahme des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben technisch oder rechtlich nicht möglich ist.  

(4)    Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Zweckverband kann hierzu Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

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§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang).

(2)    Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. Das Gleiche gilt vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, welche die Anforderungen nach Anhang 1 Buchstabe C Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils gel-tenden Fassung, einhalten kann, wenn die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anord-nung errichtet wurde oder das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen des Zweckverbandes abgeleitet werden soll.

(3)    Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammbeseitigung Berechtigten sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Anlagen (Grundstückskläranlage, abflusslose Grube) sind so instand zu halten, dass die Abfuhr jederzeit ungehindert erfolgen kann.

(4)    Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm bzw. bei abflusslosen Gruben der Grubeninhalt beseitigt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts Schmutzwasser und Niederschlagswasser – soweit zulässig – in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten und bei der Fäkalschlammbeseiti-gung/Beseitigung des Grubeninhalts der Grundstückskläranlage/abflusslosen Grube zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grund-stücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
 

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§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksich-tigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(2)    Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
 

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§ 7 Sondervereinbarungen

(1)    Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflich-tet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2)    Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.
 

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§ 8 Grundstücksanschluss

1)    Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 1 Bestandteil der Entwässe-rungsanlage sind, vom Grundstückseigentümer hergestellt, erneuert, geändert, beseitigt und un-terhalten; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2)    Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grund-stückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3)    Für jedes Grundstück wird grundsätzlich ein Anschluss an einen Mischwasserkanal hergestellt. Liegt ein sog. Trennsystem vor, werden zwei Anschlüsse (Schmutz- und Regenwasseranschluss) hergestellt (Hauptanschluss).

(4)    Auf Antrag oder bei Bedarf können zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Nebenanschlüsse) errich-tet,  oder vorhandene erneuert, geändert oder beseitigt werden, wenn dies zweckmäßig und tech-nisch möglich ist.
Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Sanierung für die Nebenanschlüsse im öffentlichen Bereich hat der Anschlussberechtigte / Grundstückseigentümer zu tragen.

(5)     Der Zweckverband kann den Anschluss mehrerer Grundstücke (gemeinsame Grundstücksent-wässerungsanlage) an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt vo-raus, dass das Recht auf Mitbenutzung durch Grunddienstbarkeit mit schuldrechtlicher Vereinbarung über die Regelung zur Unterhaltungspflicht gesichert ist.
 

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§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)    Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist für jedes an eine der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen angeschlossene bzw. anzuschließende Grundstück, eine Grundstücksentwäs-serungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu erneuern, zu ändern, zu betreiben und zu unterhalten.

(2)    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmun-gen mit einer Grundstückskläranlage oder einer abflusslosen Grube zu versehen, wenn das Abwasser keiner Zentralkläranlage zugeführt wird.

Ist für ein Grundstück nach den Bestimmungen des  Abwasserbeseitigungskonzeptes kein Anschluss an die Zentralkläranlage vorgesehen, ist auf dem Grundstück eine Kleinkläranlage mit Abwasserbehandlung mindestens nach dem Stand der Technik (vollbiologische Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung) herzustellen und zu betreiben. 

Das gleiche gilt für neue Abwassereinleitungen von bisher unbebauten Grundstücken, für die nach den Bestimmungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes ein Anschluss an die Zentralkläranlage nicht innerhalb der folgenden fünf Jahre vorgesehen ist. Erfolgt der Anschluss solcher Grundstücke an eine Zentralkläranlage nach den Festlegungen des Abwasserbeseitigungskonzepts innerhalb von fünf Jahren, kann abweichend von Satz 2 eine Kleinkläranlage nach DIN EN 12566-1 i. V. m. DIN 4261 Teil 1 (Mehrkammerausfaulgrube) errichtet werden, es sei denn, die Errichtung dieser Kleinkläranlage (nach DIN EN 12566-1 i. V. m. DIN 4261 Teil 1) ist aufgrund ande-rer Umstände nicht zulässig. Maßgebend für die Bestimmung der Frist sind die Festlegungen des Abwasserbeseitigungskonzepts zum Zeitpunkt der Errichtung der Grundstückskläranlage.

Als Ersatz für baulich nicht intakte oder nicht funktionsfähige Kleinkläranlagen können für bestehende Einleitungen als Übergangslösungen bis zum Anschluss an die Zentralkläranlage die Sa-nierung oder der Ersatzneubau der Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gefordert werden.

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Der Zweckverband kann die Anpassung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(3)    Die Grundstückskläranlage bzw. die abflusslose Grube ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu errichten, dass die Abfuhr jederzeit durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist. Der Zweckverband kann auf Antrag zulassen, dass mehrere Grundstücke eine Abwasservorbehandlung über eine gemeinsame Grundstückskläranlage vornehmen. § 8 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Abflusslose Gruben und Grundstückskläranlagen sind so zu errichten, dass sie jederzeit von Saugwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 t über entsprechend befestigte Wege erreicht werden können und/oder eine Länge der für die Abwasserabfuhr auszulegenden Saugschläuche von möglichst 30 m nicht überschritten wird.

(4)    Soweit öffentliche Interessen oder sonstige Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, können abflusslose Gruben nach DIN 1986-100 als Übergangslösung bis zum Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Kanalisation errichtet werden.

Soll der Anschluss eines Wohngrundstückes an die Kanalisation nach dem Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von einem Jahr erfolgen, kann die Errichtung einer abflusslosen Grube als Übergangslösung zugelassen werden. Maßgebend für die Frist sind wiederum der Zeitpunkt der Errichtung/Erneuerung der abflusslosen Grube sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Fest-legungen des Abwasserbeseitigungskonzepts.

Bei Grundstücken, die Erholungs- oder gärtnerischen Zwecken dienen, kann die Errichtung und Nutzung einer abflusslosen Grube dauerhaft zugelassen werden, soweit der Schmutzwasseranfall im Einzelfall 15 Kubikmeter pro Jahr nicht übersteigt.

Die übergangsweise Errichtung und Betreibung einer abflusslosen Grube kann zugelassen wer-den, soweit das Grundstück innerhalb von fünf Jahren an die öffentliche Kanalisation ange-schlossen wird und der Schmutzwasseranfall 20 Kubikmeter pro Jahr nicht übersteigt. Maßgebend für die Frist sind wiederum der Zeitpunkt der Errichtung/Erneuerung der abflusslosen Grube sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Festlegungen des Abwasserbeseitigungskonzepts.

(5)    Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist grundsätzlich ein begehbarer Kontrollschacht DN 1000 nach DIN 1986-100 vorzusehen. Wenn das aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder der Einbau eines Kontrollschachts unverhältnismäßig ist, ist in den Grundstücksanschluss eine Reinigungsöffnung einzubauen, die geeignet ist, die Unterhaltungsmaßnahmen, wie Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung, durchzuführen. Der Zweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht herzustellen ist.

(6)    Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle oder ist auf Grund der Ausführung des Kanals als Druckrohrleitung ein Ablauf im freien Gefälle nicht möglich, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage bzw. einer geeigneten Abwasserpumpstation zur Entwässerung des Grundstückes verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist oder mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand für den Zweckverband verbunden ist.

(7)    Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Kanal hat sich jeder Anschlussnehmer / Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist die Höhe der Straßenmitte vor dem Grundstück an der Anschlussstelle, soweit nicht der Zweckverband nach seinem Ermessen eine andere Festlegung trifft. Bei Grundstücken, die der Überschwemmung durch Gewässer ausge-setzt sind, kann der Zweckverband die Herstellung von Abläufen unter dem höchsten Wasser-stand (HQ 100) dieser Gewässer verbieten. 

(8)    Der Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen oder Personen ausgeführt werden.

(9)    Für Grundstücksentwässerungsanlagen kann der Zweckverband den Nachweis der Dichtheit verlangen.

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§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)    Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt, erneuert oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen einzureichen:

a)    Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000 (Katasterplan).

b)    Entwässerungsplan nach DIN 1986-100 (zweifach) mit Darstellung bzw. Angaben der
-    Grundstücksgrenzen sowie Baulasten und Grunddienstbarkeiten bei Nutzung fremder Grund-stücke
-    vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen wie Schächte, Abscheideranlagen, Grund-stückskläranlagen, abflusslose Gruben, Versickerungsanlagen und Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen, Abwasserhebeanlagen und/oder anderen Einrichtungen zur Rückstausicherung
-    Lage, Nennweite (DN) und Gefälle der Grundleitungen außerhalb des Gebäudes, Schächte bzw. Inspektionsöffnungen mit Angabe der Höhen (Sohl- und Schachtdeckelhöhen) sowie Ge-ländehöhen
-    Schnittdarstellung der Grundstücksentwässerung (mit Höhenangaben Fertigfußboden im Erdgeschoss, bezogen auf Normalhöhennull (NHN) und Rückstauebene).

c)    Angaben über die Zusammensetzung des Abwassers, wenn Abwässer, die in ihrer Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Schmutzwasser abweichen, zugeführt werden:
-    Betriebsbeschreibung mit Angaben zum Abwasser (für jeden Teilstrom getrennt, falls unterschiedliche Teilströme von gewerblichem/industriellem Abwasser anfallen), Darstellung der Betriebsabläufe, durch die das Abwasser entsteht; Beschreibung wodurch das Wasser verunreinigt wird und mit welchen Stoffen es in Berührung kommt (Art, Menge und Verwendungszweck der Einsatzstoffe gegebenenfalls mit Sicherheitsdatenblättern);
-    Angabe des maximalen Schmutzwasservolumenstroms (l/s) und des durchschnittlichen Abwasservolumens je Tag (m³/d);
-     Darstellung der Vorbehandlungsanlagen und Probeentnahmestellen für die Eigenüberwachung und die behördliche Überwachung im Entwässerungsplan.

d)    Bei notwendiger Abwasservorreinigung Angaben über Art und Bemessung der Grundstückskläranlage einschließlich der für die Anlage vorliegenden Zulassungsunterlagen.

(2)    Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestim-mungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung des eingereichten Entwässerungsplans mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Zweckverband unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3)    Mit der Herstellung, Erneuerung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4)    Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

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§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)    Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband den Beginn der Herstellung, der Erneuerung, der Änderung, der Ausführung größerer Unterhaltungsarbeiten oder der Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den ausführenden Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begon-nen werden, so ist der Beginn unverzüglich anzuzeigen.

(2)    Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.

(3)    Der Zweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten fachlich geeigneten Unternehmens oder Person eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage vorgelegt wird.

(4)    Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unter-nehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehler-freie Planung und Ausführung der Anlage.

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§ 12 Überwachung

(1)    Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlage jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind dem Zweckverband und seinen Beauftragten, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer wird davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. 

(2)    Das Betretungsrecht gilt ausdrücklich auch für die dem Zweckverband obliegenden Kontrollen der Wartung und des Betriebes von Grundstückskläranlagen nach § 52 Abs. 2 ThürWG.

(3)    Der Zweckverband kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer betriebenen und zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten fachlich geeigneten Unternehmens oder Person vorzulegen. 

(4)    Wird Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Schmutzwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen und/oder Vorbehandlungsanlagen verlangen.

(5)    Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen und sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen und relevante Unterlagen vorzulegen.

(6)    Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
 

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§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück


(1)    Abflusslose Gruben, Versickerungsanlagen und Abfluss- bzw. Ablaufleitungen zum Gewässer sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage an-geschlossen ist. Das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer Zentral-kläranlage zugeführt werden; § 10 gilt sinngemäß.

(2)    Sonstige Grundstücksentwässerungsanlagen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, außer Betrieb zu setzen.
 

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§ 14 Entsorgung des Inhalts von Grundstückskläranlagen sowie von abflusslosen Gruben

(1)    Der Zweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer fährt den in den in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamm und den Inhalt der abflusslosen Gruben bedarfsgerecht ab. Der Zweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Beseitigung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht. Die Festlegung des Beseitigungstermins erfolgt dabei unter Berücksichtigung der für die Anlagen geltenden Bestimmungen. Bei Notwendigkeit (erheblicher Unterbelastung oder Überbelastung der Anlage) kann ein späterer oder zusätzlicher Abfuhrtermin vereinbart werden. Der Zweckverband entschei-det hierüber unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse. 

(2)    Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. 
(3)    Dem Zweckverband und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben zum Zweck der Abfuhr zu gewähren. 

(4)    Der Inhalt der Grundstückskläranlagen und der abflusslosen Gruben geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

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§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen


(1)    In die Einrichtungen des Zweckverbandes dürfen grundsätzlich Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

-    die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
-    die öffentliche Entwässerungseinrichtungen oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
-    den Betrieb der Entwässerungeinrichtungen erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
-    die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, landschaftsbauliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder 
-    sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2)    Dieses Verbot gilt insbesondere für

1.    feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin, Benzol, Öle,
2.    flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, wie Zement, Kunstharze, Teer, Fette,
3.    radioaktive Abwässer und Stoffe, sofern die in den gültigen Gesetzen vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten werden,
4    Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers führen,
5.    Abwasser und andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.    Grund- und Quellwasser,
7.    feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, die durch Ablagerung in den Kanälen den Abfluss behindern können, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Feuchttücher, Pappe, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,
8.    Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9.    Absetzgut, Schlämme und Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen, abflusslosen Gruben, unbeschadet der Regelungen zur Beseiti-gung der Klärschlämme,
10.    Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anrei-cherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-den Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Koh-lenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole,
11.    infektiöse Stoffe und Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und ähnli-chen Einrichtungen, soweit nicht thermisch desinfiziert,
12.    Problemstoffe und –chemikalien enthaltendes Abwasser, z. B. solches mit Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z. B. Benzin, Farbverdünner), Medikamenten und pharmazeutischen Produkten, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach Absatz 3 überschritten werden,
13.    nicht neutralisiertes Kondensat aus gas- oder ölbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 KW,
14.        Abwasser, das im Rahmen von Fassadenreinigungsarbeiten durch organohalogenhalti-ge bzw. aromatenhaltige Reinigungs- und Abbeizmittel belastet wurde,
15.    Stoffe aus Abfallzerkleinerern und Nassmüllpressen,
16.    sowie alle Stoffe, die nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung als Abfall ordnungsge-mäß zu beseitigen oder zu verwerten sind.

Ausgenommen sind

a)    unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

b)    Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten wer-den können und deren Einleitung der Zweckverband zugelassen hat,

c)    Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 BGBl. I 2009, 2585 in der jeweils gültigen Fassung eingeleitet werden, soweit der Zweckverband keine Einwendungen erhebt.

(3)    Die unter Absatz (1) definierten Schutzziele gelten unter der Berücksichtigung der sonstigen Be-stimmungen der Satzung als gewährleistet, wenn das Abwasser die Grenzwerte der Tabelle 1 in den genannten Parametern nicht überschreitet. Eine Verdünnung der Abwässer zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzulässig. Die Untersuchung erfolgt nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 zu § 4 der AbwV in der jeweils gültigen Fassung.

Sofern die Indirekteinleitungen der wasserbehördlichen Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1 WHG unterliegen, gelten etwaige verschärfende oder ergänzende Grenzwertfeststellungen an Stel-le bzw. zusätzlich zu den Grenzwerten der Tabelle 1.
 

Tabelle 1

Parameter

Grenzwert

pH-Wert

6,5 – 10

Temperatur

35° C

Absetzbare Stoffe

10 ml/l

abfiltrierbare Stoffe 2000 mg/l

schwerflüchtige lipophile Stoffe 

250 mg/l

Kohlenwasserstoffindex

20 mg/l

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l

Phenolindex, wasserdampfflüchtig

100 mg/l

Summe BTEX 5 mg/l

Ammonium-Stickstoff

100 mg/l

Nitrit-Stickstoff

10 mg/l

Stickstoff gesamt (Nges)

100 mg/l

Fluorid

50 mg/l

Clor gesamt

0,5 mg/l

Sulfid

1 mg/l

Sulfat

600 mg/l

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

0,8 mg/l

Quecksilber (Hg)

0,02 mg/l

Cadmium (Cd)

0,2 mg/l

Chrom (Cr)

0,5 mg/l

Chrom-VI 0,2 mg/l

Zinn (Sn)

2 mg/l

Zink (Zn)

2 mg/l

Nickel (Ni)

0,3 mg/l

Blei (Pb)

0,5 mg/l

Kupfer (Cu)

0,5 mg/l

Arsen (As)

0,1 mg/l

Cyanid, gesamt 20 mg/l
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2 mg/l
Antimon (Sb) 1 mg/l
Barium (Ba) 3 mg/l
Cobalt (Co) 2 mg/l
Vanadium (V) 4 mg/l

PFT

0,15 μg/l

PCB 0,003 mg/l
PAK 0,002 mg/l
Phosphor gesamt 50 mg/l

Sofern in den Anhängen der Abwasserverordnung oder im wasserrechtlichen Bescheid der zu-ständigen Wasserbehörde einzelne höhere Werte zugelassen sind, kann der Zweckverband von den Grenzwerten nach Tabelle 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Schutzziele nach Abs. 1 nicht berührt werden.

(4)    Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.

(5)    Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer, die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maß-nahmen durchgeführt werden müssen.

(6)    Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch welche die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen erschwerende Wirkung verlieren. In die-sem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung des jeweils vom Zweckverband bestellten Gewässerschutzbeauftragten. 

(7)    Besondere Vereinbarungen, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entspre-chende Vorkehrungen an den öffentlichen Entwässerungsanlagen ermöglichen, bleiben vorbehal-ten.

(8)    Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 oder 2 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentlichen Entwässerungeinrichtungen gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen.
 

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§ 16 Abscheider


(1)    Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öl oder Fette bzw. amalgamhaltige Stoffe mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und sicherzustellen, dass das gesamte belastete Abwasser über diese Abscheider geleitet wird.

(2)    Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
 

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§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1)    Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2)    Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Benutzers, untersuchen lassen. Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3)    Der Zweckverband und die von ihm Beauftragten und die Bediensteten der für die Gewässerauf-sicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
 

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§ 18 Haftung

(1)    Der Zweckverband haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch mit ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2)    Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässe-rungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3)    Der Grundstückseigentümer und die Benutzer des Grundstücks haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4)    Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet gegenüber dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit diese nach § 8 und § 9 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten und zu beseitigen sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 

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§ 19 Grundstücksbenutzung

(1)    Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube-hör zur Ableitung von Abwasser, wie z. B. Hinweisschilder, über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)    Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen.

(3)    Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt bei Vorliegen einer Dienstbarkeit der Grundstückseigentümer.

(4)    Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Ver-kehrsflächen bestimmt sind.
 

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§ 20 Pflichten der Anschlussnehmer

Die Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten sind verpflichtet, dem Zweckverband den Wechsel des Eigentümers eines Grundstücks, für das ein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 4 dieser Satzung besteht, mit Änderung des Grundbuches schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Auch maßgebliche Veränderungen des Einleitungsverhaltens und ähnliches sind unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlagen zu belegen.

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§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, 41) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. 2001, 290), jeweils in der gültigen Fassung, kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, 

2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 1 und § 20 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht verletzt oder die gemäß § 12 Abs. 4 vorgeschriebenen Über-wachungseinrichtungen nicht einbaut oder betreibt, 

3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit der Herstellung, Erneuerung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 

4. entgegen der Vorschriften des § 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet,

5. die Vorschrift des § 1 Abs. 5 verletzt.
 

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§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1)    Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)    Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes vom 05.02.2009 (GVBl. 2009, 24) in der jeweils gültigen Fassung.
 

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§ 23 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Satzung verwiesen werden, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

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§ 24 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

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