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JenaWasser

Betriebssatzung

LESEFASSUNG der Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes JenaWasser vom 20. Mai 2021

Auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 2 und 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), i. V. m. § 76 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), i. V. m. § 14 der Verbandssatzung des Zweckverbandes JenaWasser vom 10. Dezember 1992 in der Fassung der 14. Änderungssatzung (Thüringer Staatsanzeiger 43/2010) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes JenaWasser am 10. Mai 2021 folgende 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes JenaWasser beschlossen:

Die Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes JenaWasser in der aktuellen Fassung vom 6. Oktober 2014 wird wie folgt geändert:

§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

(1) Der „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“ wird als Unternehmen des Zweckverbandes JenaWasser ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb des Haushaltsplanes des Zweckver-bandes JenaWasser nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen (Eigenbetrieb) betrieben und verwaltet.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“ beträgt für den Bereich Wasserversorgung und den Bereich Abwasserentsorgung je 10 Mio. €.

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§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist es,

  1. die Versorgung im Verbandsgebiet mit Trink- und Betriebswasser sowie mit Wasser für öffent-liche Zwecke zu betreiben,
  2. Schmutz- und Regenwasser von den Grundstücken im Verbandsgebiet abzuleiten und un-schädlich zu beseitigen.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

(3) Der Eigenbetrieb kann seine den Betriebszweck fordernden und mit ihm in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben.

(4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

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§ 4 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern, dem Werkleiter und einem Stellvertreter für den Aufgabenbereich der öffentlichen Wasserversorgung und einem Stellvertreter für den Aufgaben-bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung. Der Werkleiter und seine Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.
Laufende Geschäfte sind insbesondere:

  • die selbständig verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“ einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,
  • wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden,
  • der Abschluss von Verträgen mit Sonderkunden,
  • Personaleinsatz
  • Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügungen des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 2 ThürKGG i. V. m. § 29 Abs. 1 bis 3 ThürKO auf die Werkleitung übertragen sind, insbesondere:
    a) Ernennung, Einstellung, Eingruppierung, Abordnung, Versetzung und Entlassung;
    b) dienstrechtliche Maßnahmen, soweit es für die Personalentscheidung nicht der Zustimmung der Verbandsversammlung/ des Werkausschusses bedarf.
  • die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Rechtsgeschäfte bis zur Erreichung der dort benannten Wertgrenzen.

(3) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsleiter des Verbandes, die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werk- und Verbandsausschusses vor. Verbandsversammlung und Werk- und Verbandsausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.

(4) Die Werkleitung hat den Verbandsvorsitzenden, den Werk- und Verbandsausschuss und die Verbandsversammlung jeweils zum 30.03. und 30.09. eines Kalenderjahres durch Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

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§ 5 Werk- und Verbandsausschuss

(1) Die Aufgaben des Werkausschusses werden durch den Werk- und Verbandsausschuss wahrgenommen.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werk- und Verbandsausschusses. Er erlässt anstelle des Werk- und Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt unaufschiebbare Geschäfte. Der Verbandsvorsitzende ist oberste Dienstbehörde der Beamten des Eigenbetriebes „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“, Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der im Eigenbetrieb eingesetzten Bediensteten, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

(3) Der Werk- und Verbandsausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen und dazu Akteneinsicht nehmen.

(4) Der Werk- und Verbandsausschuss als vorberatender Ausschuss ist in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.

(5) Der Werk- und Verbandsausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist, insbesondere über:

  1. den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung,
  2. Mehrausgaben über einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 50.000,00 € übersteigen,
  3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € übersteigen,
  4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 € überschreitet; der Vorsitzende des Werk- und Verbandsausschusses entscheidet bis zu 5.000,00 € im Einzelfall;
  5. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, von 250.000,00 € bis 2.500.000,00 € im Einzelfall,
  6. die Vergabe im Rahmen des Erfolgsplanes über 50.000,00 €,
  7. Erlass und Stundung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 7.500,00 € beträgt,
  8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 7.500,00 € im Einzelfall beträgt,
  9. den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

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§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über:

  1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung,
  2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  3. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
  4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung,
  5. die Rückzahlung von Eigenkapital,
  6. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,
  7. die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes,
  8. Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Zweckverband JenaWasser gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf.

(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten für die der Werk- und Verbandsausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

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§ 7 Vertretungsbefugnis

(1) Der Zweckverband wird in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Verbandsvorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt.

(2) In den laufenden Geschäften und Angelegenheiten des Eigenbetriebes im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Betriebssatzung wird der Zweckverband durch die Werkleitung vertreten. Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefug-nis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetrie-bes „Wasser- und Abwasserbetrieb Jena“ übertragen.

(3) Der Verbandsvorsitzende kann die Werkleitung allgemein oder durch besonderen Auftrag im Einzelfall zur Vertretung des Zweckverbandes in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ermächtigen.

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§ 8 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung und Entsorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind.

(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Verbandsvorsitzenden dem Werk- und Verbandsausschuss vorzulegen.

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§ 9 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

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§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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