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JenaWasser

Fair kalkuliert: Abwasserbeiträge

Während Gebühren der Deckung von laufenden Kosten dienen, erheben wir zur anteiligen Finanzierung von Investitionsvorhaben Beiträge von den Grundstückseigentümern für die Errichtung von Zentralkläranlagen sowie von überörtlichen Haupt- und Verbindungssammlern.

Zur Beitragszahlung verpflichtet sind Grundstückseigentümer, denen aus der Nutzung der errichteten Infrastruktur ein besonderer Vorteil erwächst, etwa in Form einer Vollanschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation. Insofern stellt die Beitragszahlung eine materielle Gegenleistung dafür dar, dass sich durch die öffentlich finanzierte Investitionsmaßnahme der Gebrauchswert des eigenen Grundstücks erhöht.

Weitere Informationen zum Entstehen der Beitragspflicht, zum Beitragsmaßstab, zur Beitragshöhe, zur Beitragsfälligkeit und zum Beitragspflichtigen regelt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Häufige Fragen rund um die Beitragserhebung

Wie werden Beiträge berechnet?

Die Beitragsberechnung basiert auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und ist von verschiedenen Paramatern abhängig. Als Formel gilt: Grundstücksfläche (evtl. reduziert auf die Teilfläche im Innenbereich oder/und auf den Grenzwert) × Nutzungsfaktor (1,0 für ein Geschoss, zuzüglich 0,5 für jedes weitere Geschoss) × 0,70 Euro (Beitragssatz laut Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes JenaWasser) = Betrag in Euro.

Was wird als Geschoss gezählt?

Ein Geschoss gilt als Vollgeschoss, wenn:

  • dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt
  • auf mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum erforderliche lichte Höhe hat (gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2) 

Ein Raum gilt als Aufenthaltsraum, wenn:

  • er ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden kann
  • er Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel seiner Netto-Grundfläche aufweist
  • ohne Fenster zulässig sind Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume
Welche Grundstücke werden zur Beitragserhebung herangezogen?

Um unbillige Härten bei der Beitragserhebung zu vermeiden, wurde in der Thüringer Kommunalabgabenordnung geregelt, dass

  • Beiträge nur nach tatsächlicher Nutzung der Grundstücke zu erheben sind
  • unbebaute Grundstücke nicht beitragspflichtig sind
  • nicht die zulässige, sondern die tatsächliche Anzahl der Geschosse berücksichtigt wird
  • übergroße Grundstücke nur bis zu einer ermittelten Grenzwertfläche beitragspflichtig sind, es sei denn, die tatsächliche Bebauung überschreitet einen im Verbandsgebiet geltenden durchschnittlichen Grenzwert.
Was ist der durchschnittliche Grenzwert?

Für die Beitragsberechnung wird die Grundstücksfläche nur bis zu einem durchschnittlichen Grenzwert herangezogen. Dieser ist erreicht, wenn ein Grundstück mehr als 30 Prozent größer ist als ein durchschnittliches Grundstück im Verbandsgebiet in der jeweiligen Nutzungsgruppe.

So liegt zum Beispiel die durchschnittliche Grundstücksgröße für Grundstücke, welche mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, bei 626 Quadratmetern. Der Grenzwert für die Beitragserhebung liegt für diesen Grundstückstyp bei 814 Quadratmetern.

Zur Ermittlung des Grenzwertes haben wir sämtliche Grundstücke, welche nach dem Abwasserbeseitigungskonzept beitragspflichtig sind oder auch werden, erfasst und in verschiedene Nutzungsgruppen aufgeteilt, um eine Vergleichbarkeit zu erreichen. Grundsätzlich unterschieden wurde nach Wohnbebauung und sonstiger Nutzung. Anschließend wurden Grundstücke mit gleichartiger Bebauung in Gebäudegruppen zusammengefasst, die durchschnittliche Grundstücksgröße je Gebäudegruppe ermittelt und davon der Grenzwert abgeleitet.

Wozu dient der durchschnittliche Grenzwert?

Mit der Einführung der durchschnittlichen Grenzwerte verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, überdurchschnittlich große Grundstücke, soweit sie nicht vollständig baulich genutzt sind, mit den übrigen Grundstücken gleichzustellen. Deshalb wird für Flächen kein Beitrag erhoben, so lange deren bauliche Nutzung (Bebauung) noch nicht erfolgt ist. Bis zur möglichen Bebauung tritt der Freistaat Thüringen in die Zahlungspflichten des Grundstückseigentümers ein.

Damit soll dem unterschiedlichen baulichen Charakter und den unterschiedlichen Bau- und Nutzungsrechten der Kommunen im Verbandsgebiet Rechnung getragen und möglichst kein Grundstückseigentümer benachteiligt oder bevorteilt werden.

Um nicht jedes „übergroße“ Grundstück automatisch zu bevorteilen, wird im Einzelfall auch beurteilt, in welchem Maß die erlaubte Bebauung des Grundstücks (zulässige bauliche Nutzung) bereits erfolgt ist.

Zu diesem Zweck wird die jeweils geltende Grundflächenzahl in die Beurteilung einbezogen. Diese gibt an, in welchem Maß ein Grundstück bebaut – mit Haupt- und Nebenanlagen sowie versiegelter Fläche (Parkplätze, Einfahrten) belegt – sein darf.

So gilt in einem Kerngebiet (z. B. Marktplatz Jena) eine Grundflächenzahl von 1,0: Das Grundstück darf vollständig (100 Prozent) bebaut werden. In einem reinen Wohngebiet hingegen gilt eine Grundflächenzahl von 0,4: Das Grundstück darf nur zu 40 Prozent bebaut werden.

Der Vorteil, der dem Grundstückseigentümer aus der Investitionsmaßnahme des Zweckverbandes JenaWasser erwächst, ist in beiden Fällen aber als vergleichbar hoch einzuschätzen – und dementsprechend sollte auch die Beteiligung an den Kosten erfolgen.