/* */
JenaWasser

Überwachung von Indirekteinleitern

Der Überwachung von Abwässern, die aus Industrie- und Gewerbebetrieben in die Kanalisation gelangen, gilt beim Zweckverband JenaWasser ein besonderes Augenmerk. Ziel ist es, Anlagen und Mitarbeiter*innen sowie letztlich Umwelt und Gewässer vor dem Eintrag von potenziell gefährlichen Stoffen zu schützen. Dafür erfassen und kontrollieren wir regelmäßig Umfang und Art dieser sogenannten Indirekteinleitungen in unsere Kanalisation. 

Was sind Indirekteinleiter?

Als Indirekteinleiter werden sämtliche Gewerbe- und Industriebetriebe (aber auch private Haushalte) bezeichnet, deren anfallendes Abwasser ungereinigt oder teilweise vorgereinigt in das kommunale Kanalnetz gelangt. Dieses Abwasser wird in der kommunalen Kläranlage behandelt und danach ins Gewässer eingeleitet.

Im Gegensatz dazu steht der Direkteinleiter, dessen gereinigtes Abwasser direkt in ein Gewässer (Bach, Fluss, See etc.) eingeleitet werden darf. Zu den Direkteinleitern gehören u.a. kommunale Kläranlagen.

Was versteht man unter industriellem Abwasser?

Häusliches Abwasser besteht zu einem großen Anteil aus organischen Verbindungen (Proteine, Fette, Zucker) und gelösten Stoffen (Wasch- und Reinigungsmittel). Sie können von den Mikroorganismen in biologischen Kläranlagen relativ leicht und nahezu vollständig abgebaut werden. 

Je nach Produktionssektor kann industrielles Abwasser hingegen sehr unterschiedliche Inhaltsstoffe enthalten. Darunter auch gefährliche Stoffe, die die Gewässerorganismen sehr stark schädigen können. Als gefährliche Stoffe werden entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Stoffe und Stoffgruppen definiert, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind. 

Die Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes JenaWasser regelt, welche Beschaffenheit das indirekt eingeleitete Abwasser von Gewerbe- oder Industriebetrieben haben muss, wenn es in den städtischen Kanal gelangt. Dort sind die Einleitbedingungen in § 15 geregelt. Hier sind für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen Einleitverbote aufgeführt. Zudem werden für einzelne Parameter Grenzwerte festgelegt.

Warum muss die Einleitung von gewerblich-industriellem Abwasser behördlich genehmigt und überwacht werden?

Sowohl die Abwasseranlagen als auch die Mitarbeiter*innen des Zweckverbandes sind vor der Einleitung gefährlicher Stoffe zu schützen. Da insbesondere bei Industriebetrieben gefährliche Stoffe in das produktionsspezifische Abwasser gelangen können, ist oft eine chemische und physikalische Abwasservorbehandlung beim Industriebetrieb erforderlich.

Die Thüringer Eigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO) regelt den Umfang einer Kontrolle für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Nach dieser Verordnung ist der Zweckverband JenaWasser verpflichtet, ein Kataster über die Indirekteinleiter zu führen und regelmäßige Kontrollen der Indirekteinleiter vorzunehmen.

Darüber hinaus ist im § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgelegt, dass die Einleitung von industriellem Abwasser genehmigungspflichtig sein kann. Dies trifft dann zu, wenn es aus einem bestimmten Herkunftsbereich stammt, für den in der Abwasserverordnung (AbwV) bestimmte Anforderungen definiert sind.

In der AbwV sind Herkunftsbereiche aufgeführt, in denen erwartungsgemäß Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfällt. Für diese Branchen ist die Einleitung grundsätzlich auch genehmigungspflichtig, dazu zählen u.a.:

  • Herstellung von Papier, Karton und Pappe
  • Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  • Metallbe- und verarbeitung.

Für die Genehmigung dieser Einleitungen ist die Untere Wasserbehörde zuständig. Der Zweckverband JenaWasser wird bei diesen Verfahren beteiligt.

Wie erfolgt die Überwachung beim Zweckverband JenaWasser? Was passiert bei Nichteinhaltung von Anforderungen?

Die Mitarbeiter des Zweckverbandes und deren Beauftrage sind berechtigt, jederzeit Kontrollen vor Ort und Vor-Ort-Begehungen durchzuführen. Die Qualitätsüberprüfung der Abwassereinleitungen erfolgt über Probenahmen, deren Kosten für Probenahme und Analytik nach ThürAbwEKVO der Einleiter trägt.

Bei Nichteinhaltung von Grenzwerten nach der Entwässerungssatzung können Bußgelder fällig werden. Bei besonders schweren Grenzwertverletzungen oder Nichteinhaltung der Vorgaben der Satzung kann der Zweckverband JenaWasser ein Einleitverbot erlassen.

Was wird unternommen, um einen “Verschmutzer” zu finden?

Für die Abläufe der Kläranlagen zum Gewässer sind Überwachungswerte durch die Landesbehörden festgelegt. Erhöhte Schadstofffrachten durch Einleitungen aus der Industrie können zur Überschreitung dieser Überwachungswerte führen, Dadurch können dem Zweckverband JenaWasser beträchtliche Mehrkosten für die Abwasserabgabe entstehen.

Führen Störeinleitungen von Indirekteinleitern dazu, dass der Zweckverband seine Überwachungswerte im Ablauf der Kläranlage nicht einhalten kann, hat der Verband die Konsequenzen der wasserrechtlichen Verstöße und die abwasserabgaberechtlichen Folgekosten zu tragen, obwohl er nicht der Verursacher ist.

Aus Gründen der Vorsorge begibt sich der Zweckverband deshalb schon im Kanalnetz auf die Suche nach “Verschmutzern”. Dazu wird in den meisten Fällen eine so genannte Sielhautbeprobung vorgenommen. Als Sielhaut bezeichnet man den Biofilm, der sich im Kanal in der Wasserwechselzone an der Wandung bildet. Die angesiedelten Mikroorganismen speichern anorganische und schwer abbaubare organische Abwasserinhaltsstoffe. So können auch einige Wochen nach einer Störeinleitung noch erhöhte Schadstoffgehalte in der Sielhaut nachgewiesen werden.

Darüber hinaus nimmt der Zweckverband regelmäßige Überwachungen vom Abwasser im Kanalnetz vor. So können „Verschmutzer“ ebenfalls ausfindig gemacht werden.

Nützliche Links