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Gut zu wissen: Schutz gegen Rückstau aus dem Kanalnetz

Jeder Grundstückseigentümer muss sich selbst gegen Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz schützen. Schäden aus Rückstauereignissen drohen Entwässerungsgegenständen und Flächen, die unterhalb der Rückstauebene liegen und ohne Rückstausicherung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen dazu wichtige Informationen.

Was verstehe ich unter Rückstau aus dem Kanalnetz?

Misch- und Regenwasserkanäle können trotz sorgfältiger Planung niemals so bemessen werden, dass sie jeden außergewöhnlichen Starkniederschlag einwandfrei ableiten können. Bei starken Niederschlägen kann es deshalb zu einem Stau im Kanal und zu einem Rückstau in die Anschlusskanäle kommen, der sich bis auf die Grundstücksentwässerungsanlage auswirkt.

In reinen Schmutzwasserkanälen ist ein Rückstau seltener und dürfte eigentlich gar nicht vorkommen, doch können unplanmäßige Einleitungen oder andere Hemmnisse auch hier zum Rückstau führen.

Wo befindet sich die Rückstauebene?

Die Rückstauebene ist in der Regel die Höhe der Straßenmitte vor dem Grundstück an der Anschlussstelle, soweit der Zweckverband nach seinem Ermessen keine andere Festlegung trifft.

Welche Bereiche sind rückstaugefährdet?

Alle Entwässerungsgegenstände, die sich unterhalb der Rückstauebene befinden. Das betrifft insbesondere Toiletten, Bäder, Waschmaschinen, Bodenausläufe, Duschen und Waschbecken in Unter- oder Kellergeschossen. Auch tiefer liegende Grundstücksflächen, die sich unterhalb der Rückstauebene befinden.

Wie kann ich mich gegen Rückstau aus dem Kanalnetz schützen?

Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist durch automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Rückstauverschlüsse dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden:

  • wenn die Räume von untergeordneter Nutzung sind
  • wenn der Benutzerkreis sehr klein ist
  • wenn ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht
  • wenn bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann

Als zentrale Absicherung für Ihr Gebäude, z. B. im Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze, sind Rückstauverschlüsse hingegen grundsätzlich nicht zulässig. Hier droht im Rückstaufall eine Überflutung des gesamten Gebäudes durch nicht abfließendes Abwasser.

Unser Tipp: Hinterfragen Sie vor Neubau oder Umbau Ihres Hauses kritisch, ob Sie die Entwässerungsgegenstände bzw. Räume in den rückstaugefährdeten Kellerräumen tatsächlich brauchen. Das hilft Kosten zu sparen.

Niederschlagswasser von Flächen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sollte über Abwasserhebeanlagen bis über die Rückstauebene gehoben oder am besten versickert werden, wenn es die Bodenverhältnisse erlauben.

Mehr Informationen finden Sie in unserer Bröschüre: